Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Einkommensquelle sei, oder daß auch nur ein größerer Theildes Vermögens >^) zum Handelsbetrieb verwendet werde.

Die nrmnirechtliche Redeutiing der ZZegnsse des H.Z.Z.'s. Handetslie-trieü durch 8taat, Gemeinde, kirchliche Genossenschaften.

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Das System des D.H.G.B.'s ist ein wesentlich privatrecht-liches (vgl. §.42 zu Note 13) und zwar zunächst mit ausschließ-licher Rücksicht auf die in diesem ') Gesetzbuch enthal-tenen Rechtssätze, für deren Anwendung es die Grundlage bil-det, ohne jede Rücksicht auf die nicht durch dieses Gesetzbuch, wenn-gleich durch die Landesgesetze, durch Statuten (z. B. Börsenberech-tigung), oder durch Gewohnheitsrecht geregelten Verhältnisse mit-telbar jedoch, laut Art. 1, zugleich für die Rangordnung der Quellen(Oben §. 36. 37). So dient der Begriff des Handelsgeschäftslediglich dazu, einerseits um die Anwendbarkeit der für gewisse Artenvon Geschäften, sofern sie Handelsgeschäste sind, und für alle Han-delsgeschäfte gemeinschaftlich (Buch IV. Tit.,1) aufgestellten Rechts-regeln zu begrenzen, andererseits als Grundlage der Begriffe Kauf-mann und Handelssache. Der Begriff Kaufmann dient einestheilszur Ergänzung und Begrenzung des Kreises der Handelsgeschäfte und

stellen einzelne französ. Juristen auf, z.B. karässLns Ar. 14. IS. Klo-linier Nr, 41. krolessioii prinvivalv verlangte auch der Entwurfzum Locls clo cow. srt. 1, doch ward dieser Zusatz bei der Discussiongestrichen: Lüäarriäs I. Nr. 2» ff. Vgl. auch <le >Vs,I I. 1. x. S1.62. Aunalen der Badischen Gerichte III. S. 253. .Jahrb. deö Oberhvfge-richts zu Mannheim N. F. Bd. XII. S. 325. Daher sind Kaufleute dieNot. 14 g. C. angeführten Personen, wenn sie auch nur einen geringenTheil ihres Gesammtcinkommens aus dem Handelsbetriebe gewinne»,Cvmmissionsbcricht des Preuß. Abgeordnetenhauses (Verhandl. S. 862).18) DicS verlangt für die Anwendung der Privilegien der r>avieuls,rii uudahnlicher Persvuenklassen: I. S. §. 8 v. 6o ^jnrs imivuo. (50, 6) dementsprechend die ältere Doctriu. Vgl. 8t,rg>L<:na I. Nr. 6064, ^nsal-6ns clise. ^sn. Nr. 65 il. dagegen schon Usvins III. 6. srt. 21. Nr. 22.1) D.H.G.B. Art. ^.Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchsist anzusehen Arl. 10.Die Bestimmungen, welche dieses Ge-

setzbuch enthältArl. 11.Durch die Landesgesetze wird dieAnwendung der Bestimm nng en dieses Gesetzbuchs nicht ausge-schlossen, ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt."Art. 276. Art. 444.