Cap. l. Grundbegriffe. § 43. Der Kaufmann.
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Art, sogar ohne Nachweis eines oder mehrerer entsprechender Ge-schäftsakte, eine nach den Umständen gewichtigere oder leichtere P r ä-sumtion der Kaufmannseigenschaft, den Gegenbeweis für alle Be-theiligtcn vorbehalten '°).
Nicht erforderlich ist dagegen zum Begriff des gewerbe-mäßigen Betriebs, daß das Handelsgewcrbe die gewöhnliche, vor-zugsweise oder gar ausschließliche Beschäftigung oder
16) Vgl. hinsichtlich der Eintragung in die Matrikel oben Not. 2 und I. 5.§ 6. v. cls Mrs iwiuunil.. (50, 6j; hinsichtlich der kaufmännischen Ge-werbesteuer: Entsch. d. Pr. O. T. v. 4./8. 45 (Entsch. 12. S. 3S1 ff.) u.S./10. 47 (Nechtöfälle 2. S. 174). Vinoens I. x. 226. O. A. G. zuDresden 4./2. 59 (Zeitschr. s. Handelsr. VI. <N 563). Allgemein: Brinck-mann §. 5 ?sr6<zssu3 I. M. 73 Uoliuior 139. OrillaräHr. 154— 157. Noug-nie, I. 306 — 316. SIs,ssL II. Ar. 947 S.^Iktuiiet I. Ar. 5—8. kivisrs p. 15 t7. L >-rlarri6e I. Ar. 46—64, wo gute Untersuchungen hinsichtlich der Bedeutung einer Bezeichnungals Kaufmann in Schuldscheinen, Processen, Urtheilen', insbesondere beimöglicher Simulation. — Mehr als eine solche Präsumlion aber bestehtnicht, und selbst der clolus dessen, der sich für einen Kaufmann ausgege-ben hat, vermag ein Geschäft nicht zum Handelsgeschäft zu machen, sofernzum Wesen des letzteren die Kausmannseigenschaft gehört. Die oben §. 42.Not 14 erwähnte Fiction gilt nicht. Eine solche Fiction wegen clolusward zwar in erster Lesung der Nürnberger Conferenz angenommen, spä-ter jedoch wiederum beseitigt (Prot. S. 538. 548 — 551). Vgl. §. 44.Not. 7. Motive z. Württcmb. Entw. S. 31.
17> So vielfach die ältere Doctrin: Musaeus §. 9. Nunde §. 456. Len-der § 29. Beseler §, 215, auch A.L.R. II. 8. tz. 475. Die Praxisinlerprelirte das als „fortdauernde" Beschäftigung : Pr.O.T. 1847 (Nechtsf.II. S. 173), Beschl. 20 /9. 1354 (Oppenhoff a. a. O.), vgl. auch Ur-theil 2./2. 41 (Entsch. 7. S. 16): „wenn anch für eine im Voraus be-stimmte Zeit," oder als „selbständiges Gewerbe": Koch , Eommeutar Ii. I.Ausgeschlossen sind bezüglich des kansmännischen Eoucnrses „Gutsbesitzer,welche ein Handelsgeschäft nur als landwirlhschafllicheS Nebengewerbebetreiben": Eiusuhrungsgcs. znr Preuß. Eonc. O. v. 3./5. 1355. Art. XIV.(Vgl. auch Goldtammer S. 60. 274 sf.). Diese Vorschrift ist bezüglichdes Eoucnrses durch Art. 31 des Preuß.E.G.'ö zum H.G.B, aufrecht er-halten worden, nicht aber, wie ursprünglich bezweckt war (Berliner Prot.S. 5), für das Gebiet des H.G.V.'s, sofern es sich um Veräußerung oderBearbeitung angeschaffter Stoffe handelt. Eiue ähnliche Beschränkung,von dem schwankenden Bcgriss der entrspriss cls msuuta.eturö ausgehend,
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