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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
führung der so erklärten Absicht geschieht, ist ein Akt dieses Ge-werbes 15).
Daher begründen auch dergleichen ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärungen, ferner die Selbstbczeichnung als Kauf-mann (Banquier, Fabrikant, Waarcnhändler, Commissionär, Spedi-teur u. dgl.) in öffentlichen, oder Privaturkunden, in Procesfen, derNichtwidcrspruch gegen eine Bezeichnung dieser Art durch den Pro-ceßgegner, der häusige Besuch der Börse uud sonstige Thatsachen der
Handelöges. S, 27. Allein ein Handelsgewcrbe liegt mir vor, wenn dieinö Werk gesetzte Absicht dahin geht, ein oder mehrere Grnndgeschäfte,vielleicht alle, nicht blos gelegentlich zu betreiben. Wer nicht beabsichtigt,eine unbestimmte Reihe von gleichartigen Handelsgeschästen der einenoder der anderen oder aller Klassen einzugehen, wer nur beabsichtigt, einewenngleich unbestimmte Reihe lauter verschiedenartiger Handelsgeschäste,z. B. heute einen Sveculalionskanf, morgen ein Lieferungsgeschäft, amdritten Tage ein Frachtgeschäft zu schließen, am vierten eine Versicherungzu übcrnchmcn n. s. f., treibt, wiewohl sein Wille auf eine unbestimmteReihe von Handelsgeschäften gerichtet ist, kein Handelsgewerbe und ist nichtKaufmann. Es ist vielmehr eine Vielheil von gleichartigen Geschäften,wenigstens der Absicht nach, erforderlich. S. Thöl S. 89. S0. Brir S.274. 275. 277.
1ö) Vgl. die Beispiele der vorstehenden Note. lZtraoens, I. Nr. 6—10:unico setn rnörcg,torem non censsii-nisi rmicnin actum pr^eeellerst pro-tössio Sön ckescnptio in albo, i. s. in matrieula raercatoiuin. Span.
H. G. B. Art. 17: Für ?eine gewöhnliche Betreibung des Handels hältdas Gesetz, wenn eine Person, nachdem sie sich in die Kausmannsmatrikeleingeschrieben hat, dem Publikum — ein Etablissement anzeigt, das eineder Operationen zum Zwecke hat, welche in diesem Gesetzbuch für Han-delSverrichtnngeu erklärt werden, und wenn auf diese Ankündigung folgt,daß die eingeschriebene Person sich in der That mit Handlungen dieser Artbeschäftigt. Preuß. E.G. Art. 41. karäessus I. Nr. 73. OrillsräNr. 143. Nou^nisr I. x. 231. öeäsrriäs I. Nr. 29 t?, Lr-rvarcltr-rite I. x. 57 --59. C. F. Koch, Commentar zu Art. 272. Not. 9-r.
I. Maaßen, A.D.H.G.B. zu Art. 4. Not. 4. Dagegen verlangen v?-lkrnkrrs I. Nr. 39 und ^Iau2öt Nr. 8 trotz des Etablissements häu-figen Abschluß von Handelsgeschäften. Die ganze Frage unterliegt derfreien richterlichen Würdigung — nach Ansicht der frauzös. Jurisprudenzist sogar die richterliche Feststellung, was schwerlich begründet scheint, als einedurchaus thatsächliche, der Kritik des Cassalionshofö entzogen: NouKnisrI. p. 234. ^,Isu2ed l. Nr. 2. 4. Lrsvarä tr-üte I. x. 52 kk. EbensoPreuß. O. T. 2V./9. 1854 (OPp enhoff, das Preuß. Strafgesetzb. zu §. 259).