Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Cap. I. Grundbegriffe. §> 48. Der Kaufmann.

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werbswille, wenngleich er in anderen Thatsachen, als dem häufigenGcschäftSschlusse, sich klar kundthut, sei es in ausdrücklicher Er-klärung, sei es in der für den Geschäftsbetrieb getroffenen Einrich-tung um jedes aus ihm hervorgehende Handelsgeschäft alseinen Akt des Gewerbebetriebs, und dessen Subject als Kaufmannerscheinen zu lassen. Wer durch Circulare, Adreßkarten, Anzeigenin den öffentlichen Blättern, durch öffentliche Annahme oder Ein-zeichnung einer Firma in das Handelsregister, durch Annahme einesSchildes, einer Fabrikmarke, oder Warenbezeichnung, durch Beitrittzu einer Kaufmannsgilde, durch Eröffnung eines Comptoirs, Ladens,Magazins, durch Zahlung der kaufmännischen Gewerbesteuer, durchAnschaffung der für Personen- oder Waarcntransport über sein eige-nes Bedürfniß hinaus erforderlichen Gerätschaften, durch Einrich-tung einer Fabrik für die Bearbeitung eines über die selbstgewonne-nen Erzeugnisse hinausgehenden Quantums u. dgl. m klar zu erken-nen gibt, daß er in Zukunft Handelsgeschäfte gewisser oder aller'4-.)Art regelmäßig eingehen wolle, der betreibt zwar noch nicht dasHandclsgewcrbe, allein schon der erste Geschäftsakt, welcher in Aus-

zum Markte mitzunehmen, oder auch von diesem zurückzubringen pflegt,wenn gleich gegen Vergütung; der Landwirth, der Hüttcnwerksbcsiher,welche auf ihrer Mühle, in ihrem Hüttenwerk nicht allein selbsterzeugtesKorn, Eisen verarbeiten, sondern regelmäßig auch fremdes gegen Vergütung alle diese Personen sind um deswillen allein noch nicht Kaufleute. Wohlaber der Laudwirth, welcher ausschließlich oder doch mit um jenes Trans-ports willen seine Fahrten macht, oder gar Transportmittel anschafft; werseine Mühle oder Nübeuzuckcrfabrik so einrichtet, daß dieselbe für ein. größeres Quantum ausreicht, als er auf eigenem Boden irgend jemals zuerzeugen vermag; wer seine Wirthschaft auch für den Zweck der bloßenMchmästnng einrichtet nnd nun mageres Vieh ankauft, um dasselbe ge-mästet zu verkaufen; der Notar, Advokat, Geistliche, Beamte, Rentier,welche einen größeren oder geringeren Theil ihres Kapitalvermögens oderEinkommens zu Speculationsgeschäftcn in Werlhpapicren, Getreide u. dgl.bestimmen und verwenden. Vgl. anch ?aräessus I. Rf. 76. 5lon-Aiiisr I. p. 231 völair-g., ' e I, 5lr. 39. Lv<Z a,rri6<z I. Ar. 23 S.33. 34. IZritvarä - Vo?riero8 trait^ I. x. öl - 56. Annalen derBadischen Gerichte XVII. S. 471. V. d. K. Sächs. Jnstizminist. v. 16./3.1862 lZeuschr. f. Handelsr. VI. S. 560).14s,) Auch lauter verschiedenartige Geschäfte? Das deutet Dietzcl Archivf. W.R, VII. S. 2S4. 25,5 au, f. auch Auerbach nn-I. XI. S, 72 undGoldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 22