Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
336
Einzelbild herunterladen
 
  

336 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

häufigen, regelmäßigen Eingehung von Geschäften gewisser Artkann der einheitliche Gewerbswille gefolgert werden, doch kann die-ser Schluß täuschen^). Andererseits genügt der einheitliche Ge-

Io,nrarrs I. 5l>. 39 40. Auch Span . H.G.V. Art. 2. Portug.Art. 12.Wer gelegentlich einmal ein Handelsgeschäft macht, wird des-halb nicht als Kaufmann angesehen." V. deö Bayer. Jnstizministerii v.1... Februar 1862 (Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechlspft. iu Bayern Bd. IX.S. 1 ff)!nicht blos gelegentlich, sondern in häufigeren Wiederholungen,in der Absicht seinen Lebenserwerb ganz oder zum Theil auf solche Hand-lungen zu begründen." Alsanhallende Nahrungsquelle, Nahrungs-zweig": Thöl 12. Morstadt §. 8. Dietzel, Archiv f. Wechselr.VII. S. 254. Auerbach vorl. XI. S. 57. 72. Entsch. des Preuß. Ober-tribunals v. 2. Febr. 1841. (Enlsch. Bd. 7. S. 10). Der entscheidendeim Tert aufgestellte Gesichtspunkt ist schon mehrfach angedeutet, z. B.Nonxuior I. p. 231, Uoliriie^ I. 5». 123, am besten v. HahnS. 9 welcher jedoch die jedem wirklichen Gewerbe zu Grunde liegendeGewinnabsicht (Einkommensquelle) mit Unrecht negirt. (S. oben §. 40.Not. 14), vgl. auch Auerbach, Handelsges. S. 22. C. F. Koch,Commentar zu Art. 272. Not. 9a. Bei.der Berathung des D.H.G.B.'serachtete man eine Feststellung dcS Begriffsgewerbsmäßig" für nicht er-forderlichdie Aufstellung einer zutreffenden allgemeinen Begriffsbestim-mung sei unlhunlich, auch der Ausdruck populär genug, um einer richtigenAnwendung in einzelnen Fällen versichert sein zu können." Prot. S. 1306.Später ward bemerkt, daß die Verwaltung der Staatsposten zwar nichtals Gewerbe im engeren Sinne erscheine, weil ihr Zweck nicht die Aus-beutung eiues Geschäftszweiges zu gcwinnbringendem Erwerbe sei, dasH.G.B, lege aber einen weiteren Begrisf zu Grunde, indem es untergewerbsmäßigem Betrieb einen solchen verstehe, bei welchem gewisse Ge-schäfte wiederholt und in der Weise ansgeführt würden, wie es bei demBetriebe eines Gewerbes der Fall sei. Prot. S, 5049. 5050. Diese ge-legentliche Aeußerung enthält keine Begriffsbestimmung, nur eiue, nach derDarstellung im Text, schwerlich genügende Beschreibung. S. §. 44. Not. 12 ss.z. 53. Not. 13.

14) Ein Gutsbesitzer, welcher zur Ersparung größerer Unkosten regelmäßigseine Einkäufe mit Anweisungen oder Wechseln bezahlt, auch wohl solchezu diesem Zwecke regelmäßig ankauft; wer seine Einkünfte durch Trattenauf seine Schuldner zu realisiren pflegt; wer zur verzinslichen Anlegungseines Kapitals häufig Wechsel discontirt oder Reportgeschäste eingeht;wer sehr häufig iu Aktien, Staatspapieren, Getreide u. dgl. speculirt; derLandwirth, welcher auf seinem Fahrzeuge Getreide u. dgl. seinen Nachbarn