Cav. I. Grundbegriffe, z. 43. Der Kaufmann.
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Einkommensquelle, der Art, daß alle einzelnen Geschäfte alsTheile eines gewollten größeren aus Erzielung eines Einkommensgerichteten G eschäftscompleres erscheinen, und durch dieses in-nere Band eines einheitlichen Gewerbswillcns zusammen-gehalten werden. Der Gegensatz: häufig (gewohnheitsmäßig) undeinzeln, selten ist nicht zutreffend — richtiger, obwohl nicht erschö-pfend, der Gegensatz: regelmäßig und gelegentlich '^). Aus der
selbst verstehe, daß die für den Einzclkaufmann geltenden Regeln auch fürdie Handelsgesellschaft als solche, welche nicht ausschließlich aus Kaufleutenzu bestehen braucht (z. B Commandiliften, Aktionäre), zur Anwendungkommen. Prot. S. 12S9. 1260. Hieraus ergibt sich, daß das Argument,welches v. Hahn S. 11 - 13 sür seine Not. 1l erwähnte Ansicht ansArt. ö H.G.B, zieht, durchaus hinfällig ist. Denn Art. 5 sagt keineswegswie v. H. will, daß nur die Handelsgesellschaft als Ganzes und nichtdas einzelne Mitglied derselben als solches für einen Kaufmann zu erach-ten sei, sondern er sagt nur, daß auch die Handelsgesellschaft als Ganzesals Kaufmann behandelt werden solle. Und er sagt, wie die vorstehendeGeschichte desselben ergibt, damit nichts Ueberflüssiges, denn ihre Firma,ihre Procureu sind anzumelden, über ihr Vermögen und ihre Geschäftesind Bücher zu führen, ist ein Inventar aufzunehmen u. f. f.
131 Auf diesen Gegensatz stellen z. B. den Begriff Illsviug aä ^us linder.III. 6. ai't. 21. Nr. 16: rroii ssrnel, secl saevius. Kot». Lsllusris. <1s-cis. 3/ Nr. 13: pluralitas uegotiorum. Zll^ry u arik lib. I. c. 7. Nr. 5,treyueiiter. A.L.N. II. 8. 8. -137. 475. 432. (oben Not. 1>. Richtigerschon L-tläus els eonstituto Nr. 3: Ulla, ruercantia noii lackt merca-torein, seä xrol'essio et exereitinm. Ltracens I. Nr. 2: «zur ne^o-tiationis ssu llkAotiatiollura eiercenclarura ciuavstusczue kiciti k'acienäicausa lrc^uellter irierces ^srwutat — vgl. Nr. 6 — 8: c^ui assiäuitatsc^uaäarll et srea.uoriti llLAotiativus aü lu^usrnocli mercatoris alternssu verius okllciura se cleclerit. Vou den Neueren wird der Begriff mehroder weniger klar aufgefaßt. S. Not. 1. Zu weit Helfe §.3 „als Mittel desGelderwerbs"; zu enge Walter §, 488 „stehende Beschäftigung, die zurbürgerlichen Nahrung gehört." ?arckessus I. Nr. 78 „eine so hänsigeund wiederholte Ausübung von Handelsgeschäften, um in gewisser Weiseeine sociale Eristenz zu begründen." Beseler §. 20S „in einer bestimm-ten Richtung anhatteud fortgesetzte Thätigkeit, deren Zweck der Erwerbist." Als „regelmäßige Beschäftigung" im Gegensatz zum „gelegentlichen"Betrieb: Vender §. 7. Cropp, Zur. Abhaudl. I. S. 3. Maureu-brecher tz. 626. Fischer-BIodig §.1. Stubenrauch tz. 2, vs-