Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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ZZ4 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäste.

3) Gewerbemäßiger Betrieb, d.h. Betrieb als dauernde

tist als solcher nicht Kaufmann ist, erklärt sich keineswegs, mit v, Hahn,darans, daß er nnr Mitglied einer Handelsgesellschaft ist, sondern daraus,daß das Handelsgcwerbc nicht in seinem Namen betrieben wird. DieFirma einer Commanditgesellschaft ist zwar eine Gesellschaftsfirma, aberden Namen des Commanditisten vertritt sie darum doch nicht, weil die-ser gar nicht in der Firma stehen darf. H.G.B. Art. 17. S. 3. Fürdas nichtgeschäflöführende Mitglied ciuer offenen Gesellschaft wird freilichdas Gewerbe ebensowohl durch Andere betrieben, wie für den Comman-ditisten allein für den ersteren nnter seinem Nameu: die Firma deroffenen Gesellschaft vertritt die Namen aller Gesellschafter, für den letzte-ren hingegen nicht unter seinem Namen. Daher ist der erstere Kaufmann,der letztere nicht. Vgl. noch Not. 12.12) D.H.G.B. Art. S. S. 1. Die in Betreff der Kaufleute gegebe-nen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff derHandelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesell-schaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens inHandelsgeschäften besteht. Diesen Satz erkennt allgemein die fran-zösische Doclrin au: 0ri,IIg,rcI Nr. 548. 5l o ii A ulL>' II. x. 213. O o-kam ll,ri's I, Ar, 77 lk., desgleichen die neuere Oesterr. Gesetzgebnng: v. Stu-benrauch §. 11. Not. 2. Für Aktiengesellschaften: Preuß. Ges.v. 9. November1813. §. 9. Württemb. Entw. Art.9. S.2. Derl. P reuß. Entw. Art. 3 lautete:Handelsgesellschaften, inglcichen Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegen-stand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, sind den Kaufleutengleich zu achten. In den Motiven (S. 6) ward dies mit der selbständigenHandelspersönlichkeit der Handelsgesellschaften begründet. Aehnlich II.(Revid.) Oesterr. Entw. §. 10. In erster Lesung ward der Satz infolgender Fassnng angenommen :Handelsgesellschaften sind den Kaufleutengleich zu achten", (so I. Nürnb. Entw. Art. 3. S. 1), nachdem hervor-gehoben worden, daß derselbe keineswegs eiuc juristische Persönlichkeit derHandelsgesellschaften voraussetze, sondern nnr ausspreche, daß die Bestim-mungen über die Rechte und Pflichten der Kanflcute, namentlich in Be-treff der Buchführuug, Firmen, Procnren, Zinsen auch dann zur Anwen-dung kommen, wenn mehrere gemeinschaftlich ein Kanfmannsgeschäft be-treiben. Die Beschränkung dieses Satzes ans Aktiengesellschaften, weilbei anderen Handelsgesellschaften selbstverständlich, ward abgelehnt. Prot.S. S39. Die jetzige Fassnng, entspr. II. Nürnb. Entw. Art. 4. S. I,bcrnht auf einem Beschlusse der zweiten Lesnng, um jedem Bedenken zubegegnen, als solle durch diesen Satz eine juristische Persönlichkeit der Han-delsgesellschaften anerkannt werden, während es sich andererseits nicht von