Cap. I. Grundbegriffe, tz. 43. Der Kaufmann.
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Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s ist auch die Handelsgesellschaftals Ganzes
Für den offenen Gesellschafter behaupten das Gegentheil v. Hahn S. 10.II., Herzog S. 26. Brir S. 16. v. Stubenrauch a. a. O.S. 42. Derselbe sei im Sinne des H.G.B.'s an sich Kaufmannnur für das Gewerbe der Gesellschaft, nicht für seine einzelnen Han-delsgeschäste, also für diese nur dann, wenn er für sich ein besonderesGewerbe treibe, weil er als Mitglied der Gesellschaft überall nur iu eige-nem und in fremdem Namen, nicht allein in eigenem Geschäfte schließe.Allein das Gesetzbuch macht, selbst für seinen Kaufmannöbegrifs, diesenUnterschied nicht, welcher zugleich für die offene Gesellschaft eine völlige undkeineswegs bezweckte Loslösung der Gesellschaft von den Personen der Ge-sellschafter voraussetzen würde. Ganz klar steht entgegen Art. 6. S. 1. 3.Nach S. 1 hat eine Frau, welche gewerbemähig Handelsgeschäfte treibt, indem Handelsbetriebe — d. h. anerkanntermaßen nichi allein in den Ge-schäften ihres Handelsgewerbes, sondern bei allen einzelnen Handels-geschäften — alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Sie giltalso im Sinne des H.G.B.'s als Kaufmann. Nach ,S. 3 aber macht eskeinen Unterschied, ob sie das Handelsgewcrbe allein oder in Gemein-schaft mit Anderen betreibt. Sie gilt also, wenn auch nur offeneGesellschafterinn, um deswegen als Kanfmann, und zwar sie selbst,nicht allein die Gesellschaft. Ferner bezeichnet das H.G.B, selbst Art. 30.S. 1 den persönlich haftenden Gesellschafter unzweideutig als Kaufmann:— „dem Kaufmann — mehrere persönlich hastende Gesellschafter." Vgl.anch Auerbach Haudelsges. S. 23. Endlich ist in den oben angeführtenStellen der Protokolle, namentlich S. 1259 klar vorausgesetzt, daß dieNürnberger Consercnz zwar nicht die Commanoitisten, stillen Gesellschafterund Aktionäre, wohl aber die Mitglieder einer vsfenen Handelsgesellschaftnur um dieser Eigenschaft willen für Kaufleute erachtete. — Daß esder ratio der für den Kaufmann im H.G.B, aufgestellten Ncchtssätze wi-derstreiten würde, wenn man dieselben anch auf de»jenigen anwendenwollte, der nur als Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft Kaufmannist, und im Uebrigen nur einzelne Handelsgeschäfte schließt, ist richtig,soweit diese Rechtssätze nur für das Gewerbe ausgestellt sind, z. V. Art. 2!),272 Abf. 2, 273, 274, 290 S. 1, 207 — dagegen sicherlich ungegründetbezüglich aller derjenigen Rechtssätze, welche für die einzelnen Handelsge-schäfle eines Kaufmanns gemeint sind, z. B. Art. 289. 291. 292. S. 2.300. 301. 309 — 311. 313. Ob die Verpflichtung 'zur Buchführung aufdenjenigen Gesellschafter Anwendung findet, der für sich nur einzelne Han-oelSgeschäjle schließt, ist nicht unzweifelhaft, aber doch richtiger zu bejahen,und Art. 34. S. 1. 2. ist aus ihn auwendbar. — Daß der Commandi-