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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
diglich seinen Namen, und weder Kapital noch Arbeitskraft zu einemHandclsgcwerbe hergibt, dessen Vortheile und Nachtheile lediglichanderen Personen zu Gute kommen sollen, ist Kaufmann. Umge-kehrt ist derjenige kein Kaufmann, auf dessen Namen das Gewerbenicht geht, mag es auch auf seine — alleinige — Rechnung gehen,und er vorzugsweise — oder gar allein — seine Arbeitskraft demGewerbe widmen. Kaufmann ist daher der Bevormundete^), wiedie juristische Person, auf deren Namen das Gewerbe durch Vertre-ter (Procuristen, Handlungsbevollmächtigte) betrieben wird. NichtKaufmann ist der Procurist, der Handlungsbevollmächtigte, der Hand-lungsgehülfe der Liquidator irgend einer Handelsgesellschaft, derVorstand (die Vorsteher) einer Handel treibenden Aktiengesellschaft'").Kaufmann ist jedes Mitglied einer Handelsgesellschaft, sofern dasGewerbe in seinem Namen betrieben wird: nämlich jedes Mitgliedeiner offenen Handelsgesellschaft als solches — denn es macht kei-nen Unterschied, daß das Geschäft nicht auf seinen Namen alleinbetrieben wird, — jedes persönlich haftende Mitglied einer Kom-manditgesellschaft wie einer stillen Gesellschaft. Nicht Kaufmann istder bloße Commanditist, stille Gesellschaftrr, Aktionär als solcher ").
nicht zur Sprache gekommen. Doch stellt das Erfordernis! ausdrücklich auf
I. Oesterr. Entw. §. 3. II. Oesterr. Entw. §. 7.
8) Für das Gegentheil Gab S. 15. Anders, wen» der Administrator imeigenen Namen contrahiren sollte: Brir S. 16.
91 »lassü II. Xr. 9S6. Brinckman'n §. 5. Not. 3. Bluntschli Z. 24s.v. Hahn S. 9-12. Au erb ach, Archiv s. W.R. XI. S. 78. Handels-gesetz a. a. O. Sl.L.R. II. 8. §. 496 D.H.G.B, Art. 7. S. 3. Art. 69.Z- 2.
10) Die französische Doctrin behandelt denselben unzulässigerweise als Agenten,und demgemäß als Kaufmann, z. B, Orillsi cl Ur. 633 ss. Non^uisr
II. p. 208 t7. Ob der s. g „Agent" einer Versicherungsgesellschaft Kauf-mann ist, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Häufig ist derselbe nurHandlungsgehülfe, S. unten §. Sö.
11) Alle diese Sätze werden allgemein anerkannt. Vgl. die Not. 9. 10. ge-nannten Schriftsteller, auch p^räessus M. 1510. OolÄmai-rs I.
77 — 81, VI. Nr. 16. Crovp, Zur. Abh. I. S. 4. 5. Beseler,Commentar über das Preuß. Strafgesetzb. S. 489. Temme, Lehrbuchdes Preuß. Strafrechts S. 1008, Englisches Recht: Güterbock, Zeitschr.f. Handelsr. I S. 46. In Betreff des stillen Gesellschafters und Com-manditisten: Prot, S. 888. 1259, des Aktionär«: Prot. S. 539. 12S9.