Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 43. Der Kaufmann.

W1

Mann, Frau4), Handelsgesellschaft 5), juristische Person«) imgemeinen Sprachgebrauch oder in anderweitigen Gesetzen uud Sta-tuten, z. B. Gewerbeordnungen, Börsenordnungen, als Kaufmannbezeichnet wird: sie heißt und ist Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s.

2) Betrieb. Ein Handelsgcwerbe betreibt im Ncchtösinnenur diejenige Person, auf deren Namen daS Gewerbe betrieben,d. h. die Handelsgeschäfte geschlossen werden, gleichviel obsie selbst im Betriebe thätig ist, ob das Gewerbeauf ihre oder auf fremde Rechnung geht^). Auch wer le-

4) Für Ehefrauen tritt jedoch als Erforderniß hinzu die Einwilligung ihresEhemannes. H.G.B. Art. 7.

ö) H.G.B. Art. 6. S. 1. Vgl. Not. II.

6) H.G.B. Art. ö. S. 2. Prot. S. 1260. Vgl. §. 44. Not. 13.

7) Die Italienische Doctriu sah aus die eigene Thätigkeit beim Geschäft,mit Rücksicht darauf, daß beim Mangel jeder solchen Thätigkeit in der Re-gel das Geschäft nicht im Namen des Geschäftsherrn betrieben wurde:Straeelra I. Nr. 66 und dort Citirte, doch fügt Straeelia Nr. 6872 hinzu, daß wer in fremdem Namen Handel treibt, nicht rnerc-ttor sei.ärisg,I<Zll3 clise. Zen, Nr. 6S ü". bemerkt, daß wer durch vorgeschobenePersonen Handel treibe (z B. häufig die Adelichen), nicht Kaufmann sei.UllrczunrrI lilz. I. c. 7. Nr. 57 verlangt, daß man selbst und im eige-nen Namen handle, aber schon lUevius acl ^ug I^udee. III. 6. art. 21.Nr. IS. 42. 40 nur in eigenem Ramm, dagegen per ss an per kliuiri.Die neuere Doctrin hat dann auch dieses Erforderniß aufgegeben aus-genommen für die Handclöfrau, bei welcher es, nach Vorgang des A.L.R.II. 8. §. 491. 492, mit Unrecht sogar als gemeinrechtliches festgehaltenwurde. Das D.H.G.B. Art. 6. S. 3. bestimmt ansdrücklich das Gegen-theil. Vgl. auch Art. S (Akiiengcsellschaflen, öffentliche Banken). DenHandelsmäklcrn ist freilich nicht blos der Handelsbetrieb unter eigenem Na-men, sondern auch für eigene Rechnung untersagt. Art. 69. Z. 1. Dage-gen ist hänfig Betrieb für eigene Rechnung als Erforderniß aufgestelltworden, z. B. A.L.R. II. 8. §. 403. 409. 488. Pohls, §. 31. Vra-ckenhoest a. a. O. S. 9S. Vrinckmann K. 5. Bluu tschli §. 24a.Gad S. 15. Vgl. jedoch schon »levins a. a. O., Würllemb. W.O.1759 eap. II. z. 1:offcmliche Handlnng auf ihren Namen oder in Ge-sellschaft treibende Personen" Wartens §. 11. Thol S. 86. v. HahnS. 9. II. Au erb ach, Handelsgesetz S. 27. 28. v. Gerber §. 158.Not. 10. (8. Aufl.). Brir, Eomm. S. 16. v. Stubenrauch, Handb. d.Oestcrr. Handelsr.S.42. Bei der Berathung des D.H.G.B'.s ist dieser Punkt