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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
1) Betrieb von Handelsgeschäften, d. h. irgend einesoder mehrerer Grund Handelsgeschäfte: eines objectiven (Art. 271)°)oder eines solchen subjectivcn, welches Gegenstand des gewerbemäßi-gcn Betriebs sein kann (Art. 272). Gleichviel ob solche Person —
5, wird gegen das formelle Merkmal der Eintragung in eine Handelsma-trikel treffend hervorgehoben. „Dieselbe laßt sich nicht durchgreifend erzwingen,und für den Fall, daß ein Uneingetragcner gleichwohl Handel treibt, müß-ten sich die erheblichsten Jnconvenienzen herausstellen. Uebcrdies ist dieFrage, welche Gewerbe Handelögcwerbe und deshalb zur Eintragung indie Matrikel geeignet sind, durch jene Vorschrift keineswegs gelöst, ihreEntscheiduug vielmehr nnr auf die Behörden übertragen, welchen die Füh-rung der HandclSmatrikel obliegt." Vgl. auch oben Z. 42. Not. 4. Beider Berathung in Nürnberg ward — im Znsammenhang mit der Z. 46zu erörternden Scheidung von Groß- und Kleinhandelsgewcrbe — mehr-fach beantragt, die Feststellung deö Kaufmannsbegriffes den Landesgcsetzenzu überlassen; oder als Kaufleute nur die nach Maßgabe des Gesetzbuchsoder gar der Landesgesetze zu protokollirenden Gewerbtreibcnden zn bezeich-nen (so auch Endemaun, Kritik S. 23 ff., f. Bremer HandelsblattNr. 370). Alle diese Anträge wurden abgelehnt, zum Theil aus deu schonin den Motiven des Pr. Cutw.'ö hervorgehobenen Gründen, und mit be-sonderer Hinwcisung auf die überseeischen Handelsgeschäfte, für welche manunmöglich die Beurtheilung des auswärtigen Contrahenten nach Handels-recht von dessen Protokollirung abhängig machen könne. Dagegen wardder Antrag angenommen, deu Landesgesetzen eine Mooification (Erweiternngoder Beschränknng) des anfgestclltcn Kaufmannsbegriffes zu überlassen,weil solcher Vorbehalt mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichenVerhältnisse geboten sei. Prot. S. 524—538. Vgl. I. Nürnb. Entw.Art. 2. S. 2. In zweiter Lesnng ward nicht allein der erneuerte Antrag,die Kausmannseigcnschaft von der Eintragung in das Handelsregister ab-hängig zu machen, desgleichen gewissen Gewcrbtreibenden, welche an sichnach den Categorieen des Gesetzbuchs als Kaufleute erschienen, diese Eigen-schaft ausdrücklich zu versagen, abgelehnt, sondern auch der Vorbehalt er-ster Lesung für die Landesgesetze gestrichen, indem man gewissen Personen-klassen, unter Borbehalt des Näheren für die Landesgesetze, nur einzelneRechte und Pflichten der Kaufleute, nicht aber die Kansmannseigenschaftselbst mit ihren sonstigen zahlreichen rechtlichen Folgen, entzog. Vgl. un-ten §. 46. Prot. S. 1254 — 1275. vgl. S. 685. 8S6. DemgemäßII. Nürnb. Entw. Art. 3 gleichlautend mit H.G.B. Art. 4. Ueber dieetwaigen öfsentlichrechtlichen Erfordernisse des KausmannSbegrifses vgl. nnten.8- 44.3) Prot. S. 525.