Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z4Z

in dem H.G.B, aufgestellten Kaufmannsbegriffes die Congruenz her-zustellen versucht

3) Ohne Rücksicht auf die sonstigen Regeln des öffentlichenRechts, welche für den Kanfmaunsstand und den Handelsbetrieb gel-ten, mögen dieselben dem Gewerbepolizeirecht, dem Gewerbesteuer-recht, dem Strafrecht, dem Staats- und Gemeinde-Verfassungsrecht,z. B. in Bezug auf Wahlberechtigung und Wählbarkeit, angehören.Dies ist ausdrücklich in doppelter Beziehung anerkannt:

g.) Ein Jeder, welcher im Sinne des H.G.B.'s Kaufmannist, ausgenommen jedoch die im Art. 10 genannten Personen-klassen, vgl. §. 46 gilt als solcher für die Gesammtheit derdurch das H.G.B, aufgestellten Regeln, insbesondere auch rücksichtlichaller durch das H.G.B, au den Kaufmannsstand geknüpften Ver-pflichtungen und Rechte gleichviel ob die von den Landesge-setzen zur Begründung der Kaufmannseigenschaft aufgestellten öffent-lichrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere gewerbepolizcilichen odergewerbesteuerlichen Inhalts, von ihm erfüllt sind; gleichviel ob ereiner Personenklasse zugehört, welcher aus Gründen des öffentlichenRechts, insbesondere wegen Amtes oder Standes, der Betrieb einesHandelsgewerbes oder die Eingehung auch nur gewisser einzelnerHandelsgeschäfte untersagt ist Dies gilt sogar von den wescnt-

6) Preuß. E.G. Art. 16. 31. 32. 35. S2. Großh. Hess. E.G. Art. 16. 36.Bad. E.G. Art. 9. Ocsterr. E.G. K. 42. Hessen -Homb. E.G. Art. 14.

7) D, H.G.B. Art. 4.Als Kaufmann im Sinne diese« Gesetzbuchs ist an-zusehen11.Durch die Landesgesetze, welche in gewerbe-polizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Erforder-nisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmannsoder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wirddie Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nichtausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Ge-setzbuch nicht berührt." 276.Die Eigenschaft oder die Gül-tigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausge-schlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Stan-des, oder aus gewerbepolizcilichen oder anderen ähnlichenGründen untersagt ist, Handel zu treiben, oder Handelsge-schäfte zu schließen." Die Vorarbeiten ergeben Folgendes: Der Würt-temb. Entw. Art. S stellte einen rein gewerbcstcnerlichcn Begriff desHandelsgewerbc^ auf. Motive S. 26 fs. Hingegen R.H.G.B. Art. 2.Die Eigenschaft eines Kaufmanns, so wie die Gültigkeit und Klag-barkeit seiner Handelsgeschäfte ist unabhängig von den particularrechtli-