Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die HandelSgefchäftc.

tich prtvatrcchtllchcil Verboten, welche das H.G.B. selbst aufstellt:

chen Bestimmungen über die Betreibung des Gewerbes." In den Moti-ven S. 21. 22 wird hervorgehoben, daß diese rein privatrcchlliche Ans-fassnng der Begrijfe Kaufmann uno Handelsgeschäft dem Vedürsnis; desVerkehrs entspreche, daß dieser unter der Nichtigkeit, selbst nur relativerNichtigkeit (znm Nachtheil deö Ucbcrtreters) der verbotswidrigen Geschäfteleiden müßte; daß der unbefugte Kaufmauu unmöglich von den Verpflich-tungen > welche an den Kaufmannssiand geknüpft seien, besreit werdenkönne, daß aber von diesen Verpflichtungen die an den Kaufmannssiand ge-knüpften Rechte sich nicht so scharf, absondern ließen, um sie ganz oderzum Theit dem unbefugten Kaufmann zu entziehen. Daher ihm nichtallein alle Verbiudlichteilcu, sondern auch alle an den Kaufmannssianddurch das G.B. geknüpften Rechte zustehen müßten. sTic Gütligkeil dertrotz des Handelsverbots geschlossenen. Geschäslc war schon in der bisheri-gen Doclrin ziemlich allgemein anerkannt; desgleichen daß an den unbe-fugten Handelsbetrieb sich gleichwohl alle kaufmännischen Verpflich tnn-geu knüpfen, vgl. oben z. 42. Not. l.4. 15,, dazu Urtheil des Merkantil-und Wcchselgerichtö zu München 11. Sept. 1833 (Posset S. 377), Jahrb.des Badischen Oberhofgerichts N. F. XII. S. 327. XIII. S. 32S. Mit-termaier Z. S36. Not. !), 1'arclesiius k. Nr. 78, NouAuior I. p.281 283, Yrili-^rcl Nr. 137. 181, Nolinisr I, Nr. 200206, vo-lirmarro I. Nr. 42. VI. Nr. 17:, Nassü II. Nr. g3I, ^lau-et I.Nr. 2. 3, kivik-rs p. 3S. 39, ö^cl-trriäe I. Nr. 66, Lr»v»r6-VeyriorLs traito I. p. S6 67. Haltius I. p. 72; das Gegentheilstellt fest Span. H.G.B Art. 10, vgl. auch Mariens 8- 11, Bender8. 2!>, Thöl S. 04 (?). Dagegen wurde hinsichtlich der kaufmänni-schen Rechte wohl allgemein das Gegentheil angenommen, da diese alsPrivilegien eines besonderen Standes erschienen, vgl. oben 42. Not. 13.A.L.R. II. 8. §. 430. 462. 486. 718 n. a., und selbst die französische Doc-lrin beobachtet in diesem für das Französische R. freilich wenig erheblichenPnnkte ein bedeutsames Stillschweigens Der I. Pr. Entw. §. 221 ent-hielt nur den zweiten Satz:Die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wirddadurch nicht aufgehoben, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Stan-des untersagt ist, Handel zn treiben." Bei der Berliner Berathung wardangeregt, den KaufmannSbegriss §. 5 ausdrücklich auf die Rechlc und Pflich-ten deö H.G.B.'s zu beschränken (Berliner Prot. S 5). Der II. Pr.t5»tw. Art. 218 wiederholt 8. 221 deö I. lLntw.'s, die Motive S, 104heben jedoch zugleich - im Anschluß an das R.H.G.B. hervor, daßnach Art. u die auf besonderen Amts- oder Standcsvcrhällnissen beruhen-den Verbote die vrivatrcchtliche Stellung des Kaufmanns nicht berühren.Bei der Berathung in Nürnberg ward zunächst anerkannt, daß der Kauf-