Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Eap. l. Grundbegriffe, z. 44. Privairechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z45Art. 56. 59. 69. Z.l. Art. 96. 97. vgl. Art. 159. Es gilt jedoch nicht

mannsbcgriss des Gesetzbuchs ein rein privalrechtlicher sei, und die etwai-gen gewerbspolizeitichen Erfordernisse der Lanoesgesetze durch denselben nichtberührt wurden. Prot. S. 631. 535 536. Es ward sodann, jedoch nurvorläufig, beschlossen, daß die HandelSgcschäste einer Person, welche nachden besonderen Erfordernissen der Landesgesctze nicht als Kaufmann geltelgemäß dem ursprünglichen Vorbehalt für die Landesgesctze - vgl. §. 43.Not. 2), gutgläubigen Tritten gegenüber gleichwohl als Handelsgeschäftegellen sollen, auch wenu ihre Eigenschaft als solche durch die kaufmännischeEigenschaft ihres Urhebers ,'z. B. Kommissionsgeschäft! bedingt sei; jamüsse in solchem Falle selbst ein Nichikansmann im Sinne dcö H.G.B.'sdem gutgläubigen Dritten gegenüber, welchem er seine kaufmännische Ei-genschaft vorgespiegelt habe, als Kausmann angesehen werden (Prot. S>S37. 538), - vgl. §. 42. Not. 1-t. 15. §. 43, Not. 10 a. E. inwie-weit jedoch, war nicht bestimmt, namentlich blieb es zweifelhaft, ob dasauch in Betreff der an den Kanfmannöflano bezüglich einzelner Handels-geschäfte geknüpften Rechte <z. B. Verzinsung, Pfandvcränßcrung) gelte,und ob der Nichtkaufmann das Recht haben solle, sich gegen den Willendes dritten Cvnlrahcnten auf das Handctsrecht zu berufen. Bei der wei-teren Debatte wurde auch darüber gestritten, ob auf solche Persoucu diean den Kanfmannöstand geknüpften Personeurechte des ersten Buchs «Firma,Procura u. st w.) anzuwenden seien; ob man lediglich zu Gunsten des Drittendie Vorschriften des H.G.B.'s anwenden dürfe; ob der angenommene Satz nurim Falle betrügerischer Hintergehung des Dritten, oder anch im Falle bloßerUnkennlniß desselben von den landesgcsetzlichen Beschränkungen der Kauf-mannscigenschafl gelten solle. Schließlich ward, nnter Beseitigung desfrüher gefaßten Beschlusses, lediglich der Art. 213 dcö Pr. Entw.'s mitdem Znsatzeoder in den Gcwerbepolizeigcsctzen" angenommen,weil dieseFassung beide Fälle des Vorbehalts zu Art 2 lnämlich die Ausschließunggewisser Klassen von Kanflenten durch die Landesgesctze, und die Irrelevanzder gewerbcpolizeilichen Erfordernisse der Landesgesctze, und (doch wohlnur für diese beiden Fälle?) ebenso den betrügerischer Weise veranlaßten,wie den durch bloße Unkenntniß der betrcsfenden Landesgesetze entstandenenIrrthum des Dritten in sich begreife, und hinreichend zu erkennen gebe,daß alle Bestimmungen des dritten Bnches, d. i. alle die Handelsge-schäfte als solche betreffenden Bcstimmnngen auf beide Bethciligten An-wendung leiden." Prot. S. 548 551. Demgemäß lautet I. Nürnb.Entw. Art. 2. S. 2.(Die Landesgesctze können bestimmen, daß noch an-dere als die vorgenannten Gewerbetreibenden zn den Kanflenten zu rech-nen, oder einzelne Klassen dieser Gewerbetreibenden als Kaufleute nicht an-zusehen sind); die etwaigen gewerbepolizeilichen Erfordernisse, welche die