346
Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
von den allgemeinen Beschränkungen der Vertrags- und Diövo-
LandeSgesetze zur Begründung der Eigenschaft des Kaufmanns aufstellen,werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt." Art. 235„Die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts'wird dadurch nicht aufgehoben, daßeiner Person wegen ihre« Amtes oder Standes oder in den Gcwerbepolizei-gesetzen untersagt ist, Handel zu treiben." Durch diese Fassung ward einer-seits die Gültigkeit und Eigenschaft des Geschäfts unbedingt, selbst demum das landesgesetzliche Verbot wissenden Contrahenten gegenüber an-erkannt; andererseits zugleich die Annahme beseitigt, daß auch derjenige,welcher nicht einmal nach dem H.G.B, als Kaufmann gilt, lediglich umdeswillen, weil er, mit oder ohne seine Schuld, dem dritten Contrahentenals Kaufmann erschienen war, bezüglich der mit diesem geschlossenen Ge-schäfte als Kaufmann — zu seinem Nachtheil, oder gar zu seinem Vor-theil — zu gellen habe. — Bei der Berathung zweiter Lesung wurde zu-nächst der erste Theil des Art. 2. S. 2. sür die Landesgesetze gestattetenVorbehalts beseitigt, und so ein gemeinschaftlicher privatrechtlicher Kauf-mannsbegrifs in der Fassung „als Kaufmann im Sinne dieses Gesetz-buchs —" sür das ganze Geltungsgebiet des H.G.B.'s gewonnen; so-dann in dem zweiten Theil des Art. 2. S. 2 vor „aufstellen" dieWorte „oder besonderer Klassen von Kaufleuten", und dahinter diedie Worte „ingleichen die gewerbesteuerlichen Gesetze" eingeschaltet „weildurch die Steuergcsetze in mehreren Ländern ein besonderer für die Sleuer-frage geltender Begriff vom Kaufmann (nach dem Steuerquantum u dgl.)aufgestellt sei, und diese Gesetze durch das H.G.B, völlig uuberührt bleibenkönnten und müßten." Die Befürchtung, daß aus diesem Zusätze bezüg-lich anderer Landesgesetze, z. B. Strafgesetze, das Gegentheil gefolgert wer-den könne, ward nicht getheilt. Prot. S. 1257 ff. 1263. 1282. Art. 23Serhielt den Zusatz „die Eigenschaft oder" die Gültigkeit —, und statt „inden Gewerbepolizeigesetzen" die Fassung: „aus gewerbepolizeilichen oderanderen ähnlichen Gründen," indem man alle, wenn auch nicht inGewcrbepolizeigesetzen enthaltenen, aber doch auf gewerbepolizeilichen oderähnlichen, z. B. gewerbestcuerlichen Gründen beruhenden, überhaupt nurden Handelsbetrieb betreffenden Verbote uud Beschränkungen treffen wollte.Prot. S. 1302. 1303. So II. Nürnb. Entw. Art. 10. 259. — Auchdurch diese Fassung war nicht ausdrücklich entschieden, ob Jemand, dernach dem H.G.B., nicht aber nach den gewerbepolizeilichen und ähnlichenBorschriften der Landesgesetze als Kaufmann zu gelten hat, die sämmtlichenmit dem Kaufmannsstand nach dem H.G.B, verbundenen Pflichten undRechte genießen solle, sowohl im Allgemeinen, wie für die einzelnen Ge-schäfte, und ob das durch das H.G.B, sür alle subjcctiven Handelsgeschäfteerforderte Criterinm eines gewerbemäßigen Handelsbetriebs bei ihm vor-