Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe.

sitionsfähigkeit, welche auf Alter, Geschlecht, Geisteskrankheit undinderen rechtlich gleichgeachteten Zuständen beruhen

d) Ein jedes Rechtsgeschäft, welches nach den Bestimmungenoeö H.G.B.'s ein Handelsgeschäft ist, verliert weder seine Gültigkeit

liege. Zur dritten Lesung ward theils ein den letzten Punkt betreffenderZusatz znr Wahrung der Rechte Dritter beantragt, Mouit, 21. 263. (Bre-men » theils eine Erweiteruug des Art. 25V durch Streichung des Wortesähnlichen" : Monit. 270 (Hannover ), und durch den Znsatzoder Han-delsgeschäfte" : Monit. 269 (Kurhessen). Vgl. dieDarstellung" des Re-ferenten S. 8. 79. In Hinblick auf Monit. 21 erhielt nnn Art. 10 dieFassnng des jetzigen Art. 11, durch welche die vollständige Unabhängig-keit der Regeln des H.G.B.'s von allen gewerbepolizeilichen und gewerbe-steucrlicheu Erfordernissen der Landesgesetze, wie umgekehrt, anerkannt ward,mit der gewollten Konsequenz, daß alle durch das H.G.B, gewährtenRechte z. B. die Beweistraft der Handelsbücher einer jeden Per-son zustehen sollten, welche nach dem H.G.B., wenngleich nicht nach denLandesgesctzen, als Kaufmann erschiene. Prot. S. 4629. 4630. Vgl. auchv. Hahn I. S. 7. 8. 33. Au erb ach, Archiv f. W.R. XI. S. 76.V. des Bayer. Justizminister. v. 15. Febr. 1862. (Es wird in Folgedavon vorkommen, daß ein Gewerbsmann, der nach den Gewerbegesetzeukein Kaufmann ist, uud dem vielleicht so eben von der Volizeibehorde derBeirieb eines kaufmännischen Gewerbes untersagt wurde, doch vor den Ge-richten als Kaufmann gilt"). Doch ist dadurch nicht ausgeschlossen,daß bei eiuem offenbaren Verstoß gegen die Gewerbeordnung die Eintra-gung einer Firma iu das Handelsregister beanstandet wird. V. des K.Sächs. Jnstizministerii v. 5. Juni 1863 (Aeitschr. s. Rechtspflege in Sach-sen, Bd. 24. S. 278). Monit. 270 ward ausgeschieden, zu Monit. 269der Zusatzoder Handelsgeschäfte" angenommen, dagegen der Antrag, statteiner Person" zu setzen,eiuem Coutraheuten" als zu enge abgelehnt.Prot. S. 5065. 5066. Entsprechend lautet der jetzige Art. 276. EineAnwendung dieses Princips enthält für das Seerecht Art. 527, vgl.Prot. S. 3744.

8) Dies will das Wortähnlichen" in Art. 276 sagen, und ist z. B. bezüg-lich der Verschwender und Cridare ausdrücklich in den Protok. S. 1202.1203 anerkannt. S. auch dieDarstellung" S. 79. In Betreff der Han-delsfrau vgl. Art. 7. S. 1. 2, eine Vorschrift, welche Herzog das Oestcrr.Handelsr. S. 31. 32 mir Unrecht zu den blos reglementären Beschränkungenrechnet. Die gleiche, naturgemäße Unterscheidung ^zwischen prolrivitiouund iaeapacitej macht auch die französische Doctrin. Vgl. z. B. ?ar-6essus »r. 55 kk. volamarro I. Nr. 42 t7. cle Wal I. x. 48.