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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
noch seine Eigenschaft als Handelsgeschäft um deswillen, weil eswider eines der zu a. gedachten Verbote verstößt
Andererseits wird privatrechtlich an der Natur der Handelsge-schäfte und der Handelsgewerbe dadurch nichts geändert, daß zu derenBetriebe eine staatliche oder Gemeinde-Concession erforderlich undertheilt ist, z. B. zum Apotheker- und Buchhändlergewerbe, zur Un-ternehmung von Banken, Versicherungsanstalten, von Eisenbahn- undDampfschiffahrtsunternchmungen, zum Hausirhandel, zum Gewerbe-betrieb von Ausländern, zum Handel mit Schießpulver, Stempel-papier und Stempelmarken, Tabak, Salz, Giftwaaren u. dgl.; daßder Gegenstand oder Ertrag derselben dem Staate oder sonst einemöffentlichen Zwecke dient, z. B. Lieferungen an den Staat, an Ge-meinden für militärische, bauliche Zwecke u. dgl, endlich, daßdas Subject derselben eine Person des öffentlichen Rechts ist, z. B.der Staat, Gemeinden, kirchliche Orden und Genossenschaften").Nur ist im letzteren Falle wohl zu Prüfen, ob der PrincipaleZweck der äußerlich als Handelsgeschäfte bez. als ein Handelsgewcrbeerscheinenden Geschäfte die Erzielung von Gewinn, bez. eines dauern-den Einkommens, oder aber die Erfüllung öffentlicher Funktionen,
9) H.G.B. Art. 276, und dazu Not. 7.
10) Wenngleich z.B. nach französ. Recht der Staat als Beklagter nur der Admini-strativjustiz unterliegt. Nr, 337, UoUnisr I, kl,-, 33. klon-xuier I. x. 417. Vgl. ?a,rll sssns Nr, ZI. Ausdrücklich das Gegen-theil bestimmt A.L.R. Einl. H. 80. u, II, 14. §. 61—83. A.G.O. I. 35.§. 1.
11) Bekannt ist die umfassende Haüdelsthätigkeit des Deutscheu Ordens uudderJesuitcinnission in Paraguay (vgl. Röscher, Kolonien S. 162>, Dochwar hier die geistliche Genossenschaft zugleich, formell oder doch thatsäch-lich, die Landesregierung, Weniger bekannt ist, daß die evangelischenBrüdergemeinden lHerrenhuther) als solche zahlreiche Handelsetablisscments,wenngleich iu der Regel unter einer Personenfirma führen. Vgl die Ak-tenstücke in der Zeitschr, f. Kirchenrecht v. Dove Bd. HI, S. 460 fs.Auch iu der Oesterreich. Militärgränze gelten für die im HauöcommunionS-verbande lebenden Kaufleute und für die Handel treibenden Hauscom-munionen selbst die Regeln des H.G.B.'s, obwohl mit mehrfachen eigen-thümlichen Modificationen: Circnlarverfügnng des Oestcrr. Kriegsminister,v, 14. Juni 1863, welche wesentlich das ältere Recht — vgl. Fischer-Blodig S. 6. 60. 75. 69. 124 — bestätigt.