Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z4g

Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, Verfolgung mildthätigerZwecke u. dgl. ist Ist Gewinnbezug der Principale Zweck, so machtes keinen Unterschied, daß dieser Gewinn für öffentliche Bedürfnisseverwendet wird, und seiner Wirkung nach den Charakter einerSteuer hat. Umgekehrt, wenn die Erfüllung öffentlicher Functionen,die Verfolgung polizeilicher, mildthätiger u- dgl. Zwecke als dasHauptziel der Geschäfte erscheint, so ist es unerheblich, daß dieselbenzugleich einen Vermögensgewinn abwerfen, ja wohl mit Rücksicht aufeinen Reingewinn betrieben werden '^).

12) Die vorstehende Unterscheidung ist namentlich in Bezug auf den staatlichenBetrieb wichtig, und wird hier in staatsrechtlicher wie finanzwissenschast-licher Hinsicht bedeutsam. Schon Lcse^ia, K. 1. cj. 7. pg,r. 2. umpl. 2.K. 7. unterscheidet die nugotiu,uo ^olitlev, und lucrativa. Vgl. Nau, Fi-nanzwisscnschafl §. 83 ID^fs. Umpfeubach, Finanzwissenschafl I. S. 58 ff.II. S. -!9 ff. Btunlschli, Allgemeines Staalsrechl. 3. Aufl. Bd. II.S. 231-396. v. Könne, Preuß. Staalsrecht. II. §. 478 480. Fürdas Handelsrecht ist sie bisher nicht genügend gewürdigt worden So wol-len einerseits die französischen Jnristen alle äußerlich als Haudelsgeschäflebez. Handelsgewcrbc erscheinenden staatlichen Unlernehmungeu schlechthiudem Handelsrecht und Handelsgericht entziehen: I^-irciss»us I. 5». 12.21.. 36. 39. anders Nr. ÜS. vrill^icl 5». 296 vgl. auchAvuAuiei- I. x. 399. 400: andererseits will Priber (Busch's Archiv I.S. 247 ff.)von einem zn weilen Begriff desGewerbes" ausgehendjedes StaatSunlcrnehmcn, welches den dauernden Betrieb von Handelsge-schäften znm Zweck hat, als Haudelsgewerbe und das betreffende Staats-institnl als Kaufmann mit allen privaten Rechten und Pflichten eines sol-chen erachten. Anzuerkennen ist, mit Priber, daß (jedenfalls) nur diebetreffende Slaalsanstalt, nicht der Fiskns allgemein, im Sinne deöH.G.B.'sals Kaufmann gilt. Kein Entscheidungsprincip stellt auf: Auerbach,Archiv f. Wechselr. XI. S. 68. Not. 16. S 73. Not. 22. Handelsges.S. 3639. Bei gewissen Unternehmungen kann der dem Gewinn ab-gewendete Hauptzweck so deuitich hervortreten, daß jeder Zweifel ausge-schlossen ist, z. B bei städtischen SpeiseanstaUen, staatlichen nnd städtischenSparkassen, Leihhäusern, Darlehnöanstallen; bei dem Betriebe gewisserHandwerke nno FabrikationSzwcige in Strafanstalten, Bcssernngshänsern.(Appellhof zu Cöln 19. Febr. 1835 : Rhein . Archiv Bd. 22 2. ä. S. 20).Ferner bei gewissen regalen Gewerben und Slaatsmonopolen, wie bei demMünzregal im technischen Sinne «.dem ausschließlichen Rechte Münzen prä-gen zu lassen und in Umlauf zu setzen) nach der heutigen Gestalt seiüer