Zweites Buch- Der Handel und die Handelsgeschäfte.DaS D.H.G.B. hat die einschlägigen Fragen nicht in ihrem
Ausübung; bei dem Postregal, namentlich dem Briefpostrcgal; dem Tele-graphenregal, selbst dem Eisenbahnregal — wenigstens da, wo eine Concnrrenz von Privaleisenbahnunternehmungen gar nicht gestattet wird, in-dem durch solche ausschließliche Handhabung des großen Transportwesensder Staat zu erkennen gibt, daß er dasselbe als einen der ösfenilichen Für-sorge unterliegenden und den öffentlichen, militärischen wie staatswirth-schasttichen Zwecken dienenden Unternehmnngszwelg betrachtet. (Vgl. auchNau, Volkswirthschaflspolilik II. Z. 21!» <!.). Die einzelnen, aus sol-chem Betriebe entspringenden Geschäfte sind zwar Privatrechtsgeschäste,und unterliegen den gewöhnlichen privatrechllichen und processuali-schen Normen, sie sind aber keine Handelsgeschäfte, sofern nicht durch po-sitive Satzung die Handelsrechtsnormen auf sie für anwendbar erklärtsind. — Umgekehrt liegt anderen Unternehmungen des Staats wie derGemeinden so augenscheinlich die Erzielung von Gewinn als Hauptzweckzu Grunde, daß sie unbedenklich als Handelögewerbe erachtet werden kön-nen. So gewöhnliche Hüttenwerke über den Zweck der Bearbeitung derselbstgewonnencn Mineralien hinaus, Fabriken sür Gegenstände des ge-wöhnlichen Verkehrs, an deren Herstellung gerade aus diesem Wege keinnachweisbares össcntliches Interesse besteht, und eine Eoncurrenz der Pri-vatnnternehmnngen schlechthin erlaubt ist. — Zweifelhafter sind endlichdie in der Mitte liegenden Fälle, wo entweder, ungeachtet der zugelassenenEoncurrenz der Privatunternehmungen, augenscheinlich dem Staats- oderGemeindebetrieb auch eiu öffentliches Interesse zu Gruude liegt, z. B. beider Fabrikation von Schießpulver und Wasfen; bei Fabriken, welche alsMusterfabriken gewisse Industriezweige heben sollen, z. B. Porzellanma-nusakluren, das Münchener Hosbräuhauö u. dgl.; bei städtischen Gasan-stalten; bei StaatSeisenbahnen und Staatsbanken, auch wo diese vor Pri-valbanken keinerlei Vorrechte (z. B. unbeschränkte Notenemission) genießen;— oder wo die Eoncurrenz von Privaiumeruehmuugen durch ein fiskali-sches Vorrecht (eigentliche Staatsmonopole) ausgeschlossen ist, wie bei demTabaksregal, Salzregal (Alleinhandel), Schichpnlverregal, Mühlenregal/Vranntwcinregal, Spielkartenregal, und den zahllosen ausschließlichen Ge-werbsbefugnissen, welche früher häufiger als gegenwärtig zum Zweckefinanzieller Plusmacherei, als verdeckte Steuern, vom Staate in Anspruchgenommen zu werden pflegten. Gewerbe dieser letzlen Klasse, sofern sie ansich Handelsgewerbe sein können, werden im Zweifel schlechthin als Han-delsgewerbe mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen zu beurtheilen sein.Insbesondere kann die Verwendung des Ertrages zn Staats- oder Ge-meindezwecken hierin keinen Unterschied begründen, sofern eben die Er-