Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z51

ganzen Umfange und principiell entschieden. Es hat sich darauf be-schränkt :

zielung solchen Ertrages als ansschließlicher oder Hauptzweck erscheint.Ob dies der Fall, läßt sich freilich nur im Einzelnen beurtheilen,und ist dafür weniger die Angabc des Zweckes in denmaßgebenden Gesetzen, Verordnungen, Reglements, als dieWürdigung der gesammten concreten wi rth sch astlichen Ver-hältnisse, wie solche gegenwärtig bestehen, nicht etwa zurZeit der Gründung des solchen Unternehmens bestanden,maßgebend. Selbstverständlich liegt ein wahres Handelsgewerbe vor, wodie Ausübung eines regalen Betriebs von Handelsgeschäften nicht durchden Staat selbst, sondern durch Privatpersonen, gegen Abgabe oder pacht-weise, geschieht. So wird z. B. von der Mehrzahl auch der französischen Junsten der Postmeister, welcher selbst die Transportmittel, inshesonderePferde, auf eigene Rechnung anschasst, als Kaufmann betrachtet. Oril-larcl Ar. 294. 295. Aouxuie-r I. p. 383 Ik. ^Isu-et IV. Ar. 2043.LLclarriäe I. Ar 40. Anders Uolinier I. Ar. 12g kl. Ug,3ss II.Ar. 957. Anch kann sich an ein auf Gewinn gerichtetes Staatsunter-nehmen, wenngleich dasselbe nicht ein Handelsgewerbe ist, oder als solchesangesehen wird, ein wahres Handelsgewerbe eines Dritten knüpfen, so-fern derselbe nur nicht als ein bloßer Angestellter der Staatsverwaltungin deren Namen auftritt. Danach entscheidet sich die Frage, ob der Ta-baks- (Salz- u. dgl.) Debi tant, welcher den vom Staate ihm geliefer-ten Tabak <Salz u. dgl) zu einem (firirlen) höheren Preise verlaust, alsKaufmann anzusehen sei; daß der Gewinn ein firirler ist, worauf die ein-stimmig verneinende französische Jurisprudenz das entscheidende Gewichtlegt (?o>r6sssu3 I. Ar., llolinisi, AouAuiki , ^Iku-

2<zt a. a. O., Lscls., riäö. I. Ar. 45., 0rillg,r<j Ar. 273 S.) kommtsür sich (vgl. §. 4V. Not. 17) ebensowenig in Betracht, als daß die Strei-tigkeilen zwischen der Staatsverwaltung und den Tabaksdebilanten u. dgl. denGerichten entzogen sind, wie in Oesterreich (Brir, S. 237.283. v.Stuben-rauch,Handb.S.366). Desgleichen ist der L o tter ieco llec teurKausmann,sofern er auf eigene Gefahr vom Staate Loose zum Vertrieb entnimmt,sei es sest als Käufer, sei es bedingt vermöge oontractus aestimatmius.Urlheil des Appellhofs zu Cöln v. 17. Juli 1839. (Rhein . Archiv Bd. 29.1. S. 79), Ao u^llisr I. x. 369 t7., Fischer, Preuß. kaufm. RechtS. 18. Vgl. die bei B end er, die Lotterie S. 182. Not. 2. Citirten.Was Bend er a. a. O. von seiner engen Auffassung der Begriffe Handelund Handelssache dagegen anführt, paßt jedenfalls nicht mehr sür dasSystem des H. G. B.'s (Art. 271. Z. 1. Art. 4). Die Einwürfe D iet-