Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

1) die öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handels-betriebs schlechthin den Kaufleuten gleichzustellen, somit nicht alleinalle einzelnen Rechtsgeschäfte derselben, welche nach Maßgabe desH.G.B.'s als Handelsgeschäfte erscheinen, für solche zu erklären, son-dern hat auch den Betrieb solcher Geschäfte durch öffentlicheBanken für ein wahres Handels gcw erbe, und die öffentlicheBank insoweit für einen Kaufmann mit allen durch das H.G.B,an diesen Begriff geknüpften Rechtsfolgen erklärt'^);

rich'S (Busch'S Archiv !I. S. S fs.) gegen die Subsnmtion der oben ge-nannte» Geschäfte des Lotlcriccollecteurs unter Art. 271. Z. 1. H.G.B,beruhen auf der unbegründeten Annahme, daß eine Spcculalivns-anschassung im Sinne des Art. 271. Z 1. nur dann vorliege, wennder erstrebte Gewinn sich in Form eines Preisunterschiedes zwischen Ein-kaufs- und Verkausssumme äußerlich darstelle, während vielmehr die Art,wie der erstrebte Gewinu sich rcalisirt, völlig gleichgültig ist, sobald überallnur beabsichtigt ist, durch die Combinauon vou Anschaffung und Ver-äußerung einen Gewinn zn-machen. Der Gewinn kann also, bei äußer-lich gleichem Einkaufs- nnd Verkaufspreise, sich darstellen in Form einerProvision seitens der Direction für alle abgesetzten Loose, eines Aufgeldesoder einer Schreibegebühr seitens der Abnehmer, einer Provision vom Ge-wi»» der gezogenen Loose :c. Vgl. anch unten §. 47. Not. 58.13) H.G.V. Art. 5. S. 2.Dieselben tdie in Betress der Kaufleute gege-bene» Vorschriften) gelten auch in Betreff der öffentlichen Ban.keil in den Grenzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet derfür sie bestehenden Verordnungen." Der Lncis äs coiuiri. Art. 632erklärt: Das Gesetz erachtet für Handelsgeschäfte Z. 4Jede Wechsel-und Bank-Operation." Z. 5Alle Operationen öffentlicher Banken"Vg. unten §. 53. Dieser letzte Satz schlt in allen Vorarbeiten desD. H. G. B.'s. Dagegen findet sich schon im R. H, G. B. Art. 3folgender Zusatz: <D>ie öffeutliche» Banken stehen in Betreff ihres Ge-schäftsbetriebes den Kaufleuten gleich." In den Motiven S. 22 heißtes, daß dieser Geschäftsbetrieb, wenn er für Rechnung des Staates odereiner Gemeinde geht, wegen Gleichheit seines Inhalts, dem kaufmän-nischcu glcichzustellcu sei. Diese Vorschrisl fehlt im I. Pr. Entw., findetsich aber im II. Pr. Entw. Art. 3 S. 2:Dasselbe (d. h. daß sie denKauflenlcn gleich zu achle») gilt für die össeutlicheu Banken in ihren Han-delSgeschäslen, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen." Motivezu diesem Satze werden nicht angeführt. In der ersten Nürnberger Lcsnugward die Streichung dieses vou der Redactivnöcommission unter Weglas-