Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap, I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtlichc Bedeutung dieser Begriffe. ZZZ

2) Die Frachtgeschäfte der Staatsposten, der Staatseisenbahnenund anderer öffentlichen Transportanstalten den Regeln des H.G.B.'s

sung der Wortein ihren Handelsgeschäften" vropouirte» Satzes als selbst-verständlich beantragt, jedoch mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt, und derAntrag, neben den Banken ausdrücklichandere öffentliche commcrciclleUnlcrnchmnngcn" zu neuucu, zurückgezogen. Für die Beibehaltung wardangeführt, daß dieser Satz insbesondere auch die vom Staat errichtete»und betriebe»?» Baute» meine, für welche nicht unbestritten sei, daß mansie nach den für Kaufleute besteheudc» rechtlichen Vorschrift!» zu beurthei-len habe. Für den erweiternden Zusatz ward angeführt, daß alle übrigenöffentlichen Crcditanftattcn und sonstigen kanfmämüschen Unternehmungendes Siaats in gteichcr Weise zn behandeln seien, z. B. öffentliche Spar-kassen, die Prenß. Scchandlu ig, Staatöeiseubahnc», Posten u. dgl.Manhielt jedoch diese Fassung für zu weit, und glaubie, daß es vorzuziehensei, nur diejenigen Anstalten aufznzählen, welche zweifellos der Bestimmungdes Artikel? unterstellt werden konnte», um uicht mit eiuer gauz allgemei-nen Fassung zugleich Institute zn treffen, bczügtich derer von Seiten derbeiheiliglcn Staaten Anstand erhoben werden könnte, falls man sie unterden Artikel snbsumiren wollte, zumal iu Betreff der öffe»tlichen TranS-portanstallen der Art. 326 ausreichen werde.' Prot. S. S39. S40. DerI. Nürnb. Entw. Art. 3. S. 2 .lautet demnach dem Borschlag der Ne->dacliouöcommissiou gemäß. In zweiter Lesung ward wiederum dieStreichung beantragt, jedoch mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt. Für dieStreichuug ward ciumal die Selbstverständlichkeit des Satzes angeführt,fodann, daß nicht abznschc» sei, weshalb lediglich der Banken und nichtauch anderer HandelSnnternchmnngcn Erwähnung geschehe» solle. Dage-gc»: aus der Fassung des fraglichen Satzes sei die Ausschließung andererAnstalten, welchen die Eigenschaft wirklicher HandelSgcwerbeanstallcn beiwohne,nicht zu folgern: in Betreff der Banken sei ein besonderes Bedürfniß vorhan-den, welches die Hervorhebung derselben motivire, indem ,in manchenStaaten ihr Geschäft voruämlich i» einer anderweitigen Thätigkeit, z. B.in Annahme von Depositen i» Processe», für Mündel u. dgl. bestehe.Es feie» daher bereits mehrfach Zweifel entstände», ob den Banken des-halb, weil sie auch Handelsgeschäfte betrieben, die Rechte der Kauflcnlczukämen i auch müßteu die für sie bestehenden Verordnungen ausdrück-lich aufrecht erhallen werden. Andererseits würde eine ausgedehntere Fas-sung zu weit führeu,da die Bestimmung des Artikels doch nur auf diedes Gewinnes halber betriebenen Handelsgeschäfte desStaats Anwendung finden könnte, und gewiß nicht angehe, wegen sol-cher Unternchmlmgcn eine Eintragung in das Handelsregister zu ver-Golds chmidt, Handbuch des Handelsrechts. 23