354 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
vom Frachtgeschäfte und überhauptden Regeln des vierten Buches
langen, welche auf anderen Gründen beruhten, z. B. Arbeiten in Straf-häuscrn, Ausübung eines Staatsmonopolö in Tabak. Hiefür ward nochvon einer Seite, jedoch nicht ohne Widerspruch von anderer Seite, her-vorgehoben, die Staatömonopole gehörten dem öffentlichen Recht an, undes erscheine unthunlich, auf die mit der Verwaltung beauftragten Personendie Vorschriften von Prokuristen u s. w. anzuwenden." Prot. S. 1260.Jedoch findet sich in der Fassung, nach dem angenommenen Vorschlage(Prot. S. 1263), wieder der Znsatz „in ihren Handelsgeschäften"; nachdem späteren Entwurf der Nedaclionöcommisfion: II. Nürnb. Entw.Art. 4. S. 2 „in den Gränzen ihres Handelsbetriebes." Zur drittenLesung war vom K. Sachsen (Monit. S) beantragt, nach „Banken" hin-zuzufügen: "und anderer vom Staate oder unter dessen Autorität betric-beucr Handelsgewerbe", jedoch mit II gegen 2 Stimmen abgelehnt (Prot.S. 4629). Vgl. auch die „Darstellung" S. 2: eine ansgedchntcre Fassungdes Absatzes sei eineslheils überflüssig, anderentheils zu Erzeugung vonMißverständnissen geeignet erschienen, während ein besonderes Bedürfnißvorliege, der Banken ausdrücklich zu gedenken.14) H.G.B. Art. 421 : Die Bestimmungen dieses Abschnittes «BuchIV. tit. 5. Abschu.1 Vom Frachtgeschäfte überhaupt) finden auch An-wendung auf Eisenbahnen und andere öffentliche TranS-portanstalten. Sie gelten jedoch für die P ostan sta lten nurinsoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verord-nungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Ei-senbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgendenAbschnittes zur Anwendung. Zur Geschichte dieses dem Transport-geschäft angchörigen Satzes mag nur folgendes hierhin Gehörige bemerktwerden. Das R.H.G.B. tit. S art. 49 nannte allgemein „die Unterneh-mer von Befördernngsmittcln jeder Art, welche dem Publicnm öffentlichzur Benutzung dargeboten werden", in den Motiven S. 221 wird aufEisenbahnanstallen hingedeutet. Schon der I. Pr. Entw. Z. 336 nenntausdrücklich die Eiseubahnansialten und andere öffentliche Tranöporluntcr-nehmungen, ebenso II. Pr. Entw. Art. 326, ohne jedoch für diese beson-dere Vorschriften aufznstellen. Dazu sührte derselbe Art. 2. Z. 5 unterden Handelsgewerben „Frachtgeschäfte oder den Transport von Personen"an; der der Nürnberger Berathung unterliegende Entwurf (Prot. S. S3I)„Frachtgeschäfte." Bei der Berathung ward bemerkt, daß man zu denFrachtgeschäften, die den Charakter als Kaufmann verleihen, nicht die vomStaat betriebenen Eisenbahnen rechnen könne, wogegen von anderer Seitebehauptet wurde, daß Eisenbahnen und Posten nicht ausgeschlossen seien.