Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §.44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. ZZZvon dm Handelsgeschäften zu unterwerfen, ohne jedoch den Betrieb

und inwieweit die letzteren nach Handelsrecht zu beurtheilen seien,wäre später ;u erörtern. Prol. S. 534. I. Nürnb. Entw. Art. 357nenntEisenbahuanstaltcn und ähnliche Transporlunternehmungen", ohnebesondere Rücksicht auf Staatsbetrieb. Prot. S. 855. ' In zweiter Lesungward beschlossen, nur den Postanstalten, gewöhnlichen Fuhrleuten undSchiffern nicht also den EiscubahnanstaUeu eine Modifikation ihrergesetzlichen Haftbarkeit durch Verträge zu gestatten! Art. 376; im Ucbngcnwnrden zwardie Eisenbahnen und andere öffentliche Transportanstalten",die Postanstalten dagegen nur vorbehaltlich der für diese bestehenden be-sonderen Gesetze und Verordnungen schlechthin den Vorschriften des Titelsvom Frachtgeschäft untenvorscu: Art. 394. Prot. S. 12301232. 1250.Auch nennt der zweite Nürnb. Entw. unter den HandclSgcwerbeu Art. 255.Z. 3. H.G.B. Art, 272. Z. 4.die Geschäfte des Spediteurs, desFrachtführers , sowie die Geschäfte der für den Transport von Personenbestimmlen Anstalten." Bei der Berathung dieses Artikels erfolgte keinebesondere Huuveisnng auf StaatSanstalten, Prot. S. 1293. 1294.1305.1306.Zur dritten Lesnng war zu Art. 304 H.G.B. Art.421. S. 1.2, mehrseitig bean-tragt worden (Monit.483485), die Postanstalten von den Vorschriften desH.G.B.'S gänzlich zn crinmen ^Mecklcnb.:TaS Postinstitut ist kein Gewerbe,sondern ein liiegal"), für die Eisenbahnaiislallcn wenigstens die bestehen-den und in Zukunft zn erlassenden Reglements schlechthin vorznbchallcn;desgleichen zu Art, 376 die Sondcrstellnug der Eisenbahuanstalteu zu be-seitigen, oder aber zn inodisicircu (Monit. 449454). Bei der Berathungüber diese verschiedene» Anträge (Prot. S 4776 fs.) ward wie sehrauch vielfach fiskalische Motive hinsichtlich der Slaalsciscubahnen denselbenzu Grunde lagen überall ein Unterschied zwischen Staats- nud Privat-Ciseubahucu nicht gemacht. Dagegen ward der mit 10 gegen 4 Stimmenabgelehnte Antrag, daß das H.G.B, auf die Post überall keine Auwcliduugfinde, insbesondere damit motivirt, daß die Post eine Staatsanstalt sei,nicht ein Institut für Erziclung von Gewinn dnrch Betrieb eines Han-delögcwcrbcs, ihr Zweck bestehe nicht iu Ausbeulung eines Geschäftszweigeszu gewinnbringendem Erwerbe, sondern in der Förderung des gemeinenWohls; sie köunc also den für den gewöhnlichen Handelsbetrieb erlassenengesetzlichen Vorschriften nicht unterworfen werden, uud würde das zu un-geeigneten Resultaten führenindem z. B. auch die Bestimmungen überdie Kaufleute und deren Bnchsührnng auf dieselbe angewendet uud allepostalischen Streitigkeiten vor die Handelsgerichte gebracht werden könntenu. dgl.". Prot. S. 50-18. 5049. Von einer Seile wurde bemerkt, diePostanstalten besorgten insbesondere, daß nicht btoö der Titel vom Fracht-

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