Cap. I. Grundbegriffe. §.44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. ZZZvon dm Handelsgeschäften zu unterwerfen, ohne jedoch den Betrieb
und inwieweit die letzteren nach Handelsrecht zu beurtheilen seien,wäre später ;u erörtern. Prol. S. 534. I. Nürnb. Entw. Art. 357nennt „Eisenbahuanstaltcn und ähnliche Transporlunternehmungen", ohnebesondere Rücksicht auf Staatsbetrieb. Prot. S. 855. ' In zweiter Lesungward beschlossen, nur den Postanstalten, gewöhnlichen Fuhrleuten undSchiffern — nicht also den EiscubahnanstaUeu — eine Modifikation ihrergesetzlichen Haftbarkeit durch Verträge zu gestatten! Art. 376; im Ucbngcnwnrden zwar „die Eisenbahnen und andere öffentliche Transportanstalten",die Postanstalten dagegen nur vorbehaltlich der für diese bestehenden be-sonderen Gesetze und Verordnungen schlechthin den Vorschriften des Titelsvom Frachtgeschäft untenvorscu: Art. 394. Prot. S. 1230—1232. 1250.Auch nennt der zweite Nürnb. Entw. unter den HandclSgcwerbeu Art. 255.Z. 3. — H.G.B. Art, 272. Z. 4. „die Geschäfte des Spediteurs, desFrachtführers , sowie die Geschäfte der für den Transport von Personenbestimmlen Anstalten." Bei der Berathung dieses Artikels erfolgte keinebesondere Huuveisnng auf StaatSanstalten, Prot. S. 1293. 1294.1305.1306.Zur dritten Lesnng war zu Art. 304 — H.G.B. Art.421. S. 1.2, mehrseitig bean-tragt worden (Monit.483—485), die Postanstalten von den Vorschriften desH.G.B.'S gänzlich zn crinmen ^Mecklcnb.: „TaS Postinstitut ist kein Gewerbe,sondern ein liiegal"), für die Eisenbahnaiislallcn wenigstens die bestehen-den und in Zukunft zn erlassenden Reglements schlechthin vorznbchallcn;desgleichen zu Art, 376 die Sondcrstellnug der Eisenbahuanstalteu zu be-seitigen, oder aber zn inodisicircu (Monit. 449—454). Bei der Berathungüber diese verschiedene» Anträge (Prot. S 4776 fs.) ward — wie sehrauch vielfach fiskalische Motive hinsichtlich der Slaalsciscubahnen denselbenzu Grunde lagen — überall ein Unterschied zwischen Staats- nud Privat-Ciseubahucu nicht gemacht. Dagegen ward der mit 10 gegen 4 Stimmenabgelehnte Antrag, daß das H.G.B, auf die Post überall keine Auwcliduugfinde, insbesondere damit motivirt, daß die Post eine Staatsanstalt sei,nicht ein Institut für Erziclung von Gewinn dnrch Betrieb eines Han-delögcwcrbcs, ihr Zweck bestehe nicht iu Ausbeulung eines Geschäftszweigeszu gewinnbringendem Erwerbe, sondern in der Förderung des gemeinenWohls; sie köunc also den für den gewöhnlichen Handelsbetrieb erlassenengesetzlichen Vorschriften nicht unterworfen werden, uud würde das zu un-geeigneten Resultaten führen „indem z. B. auch die Bestimmungen überdie Kaufleute und deren Bnchsührnng auf dieselbe angewendet uud allepostalischen Streitigkeiten vor die Handelsgerichte gebracht werden könntenu. dgl.". Prot. S. 50-18. 5049. Von einer Seile wurde bemerkt, diePostanstalten besorgten insbesondere, daß nicht btoö der Titel vom Fracht-
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