Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte,
er Geschäfte durch Staatsanstalten für ein wahres Handelsge-werbe im Sinne des H.G.B.'s zu erklären.
geschäste, sondern auch der übrige Inhalt des H.G.B.'S, namentlich soweiter sich über die Rechte und Pfl.ichten der Kaufleute verbreite, auf die Postangewendet, und das Handelsgericht als das zuständige Gericht für Post-sachen erklärt werden würde Der demgemäß gestellte vermittelnde Antrag,ausdrücklich nur die Vorschriften des Titels vom Frachtgcschäst auf diePostanjtalien snr anwendbar zu erklären, ward mit 12 gegen 2 Stimmenabgelehnt. Gegen diese Anträge ward namentlich gellend gemacht: EineVerkenuung des Poslhoheitsrechtö (das; die Verwaltung der Staatsposteudie Ausübung eines Staalshohcitsrechts in sich begreife und kein Gewerbeim engeren Sinne des Wortes sei» liege nicht darin, wenn die privatrecht-liche Seite des Postwesens privatrcchtlich behandelt werde — wenn eineArt von Rechtsgeschäften, welche die Postvcrwaltung bei Verfolgung ihrerZwecke eingehe, nämlich die Uebernahme des Transports von Gütern, inprivatrechtticher Beziehung gewissen dem privatrechtlichen Charakter dieserRechtsgeschäfte entsprechenden Normen untergeordnet werde. Der Begriffvon Gewerbe in dem engeren Sinne, welcher bei dem aufgestellten Gegen»satze zu Grunde gelegt werde, habe der Entwnrf nicht als Kriterium derHandelsgeschäfte adoptirt; er würde dafür bei weitem zu enge sein; untergewerbsmäßigem Betrieb werde derjenige verstanden, bei welchem gewisseGeschäfte in der Weise wiederholt und gegen Entgelt ausgeführt würden,wie es bei dem Betriebe eines Gewerbes der Fall sei. lVgl. §. 43.-Not.13.)TaS Frachtgeschäft, wenn es in dieser Weise, gleichviel von wem betriebenwerde, müsse in privatrechtlicher Beziehung zu deu Handelsgeschäften ge-zählt werden. — „Es müsse ferner bestrilten werde», daß die Anwendnngdes Titels über das Frachtgeschäft auf die Post zu ungerechtfertigten Re-sultaten führe." „Ter Mißstand, welcher sich angeblich ans Art. 394 sürdie Stellung der obersten Verwattnngöorgane der Verkehrsanstalten erge-be» sollte, falle mit Beseitigung des Art. 394 Abs. 2 nicht hinweg, son-dern bleibe, wenn er überhaupt bestehen sollte, trotzdem bestehen." Prot.S. 5049—5053. — Ans dem vorstehenden Gange der Berathung mußallerdings gefolgert werden, daß die Transportgcschäfte der Staals-Eiscn-bahn- »nd Postanstalten schlechthin als Handelsgeschäfte anzusehen, nnddemgemäß nicht allein den Vorschriften des Titels vom Frachtgeschäft, son-dern auch den allgemeine» Grundsätzen von den Handelsgeschäften unter-liege» sollen. Allein es kann ans demsetbe» nick)i gefolgert werden, daß derBetrieb einer Eisenbahn oder Poftanstalt dnrch den Staat ein wirklichesGewerbe im Sinne des Art. 4. 272 sei, nnd der Staat durch solchenBetrieb jum Kaufmann werde. Vielmehr sind die Transportgeschäfte die-