Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. § 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. I57

Die Einführungsgeschc haben die Entscheidung zum Theil vonder Regelung im Veiordnungswege abhängig gemacht'5).

ser StaatSanstalten, wenngleich dieselben kein wirkliches Gewerbe treibensollten, dennoch wie Geschäfte im Gewerbebetrieb, also als solche Fracht-geschäfte, welche Haiidelögcschäflc sind (H.G.B. Art. 390. 42V), ange-sehen worden. Ob der Betrieb der Postanstaltcn als ein wirkliches Gewerbeim Sinne des H.G.B.'s hat erachtet (fingirt) werden sollen, ist nicht fest-gestellt worden, und ist aus der oben mitgetheilten Acnßerung in den Pro-tokollen nicht zu entnehmen; die Conseqncnzen solcher Auffassung sind vonder einen Seite atS unzulässig, von der anderen, wenn überhaupt mög-lich, als zulässig erachtet worden. Tie Slaatöcisenhahnverwallnngcn sindfreilich nicht iu gleicher Weise wie die Postverwallungen den Privatunter-uchmungcn entgegengestellt worden, allein auch für sie fehlt es an jedererkennbaren Fcstslellnng, ob nnd wieweit man ein wirkliches Gewerbe mitdessen Konsequenzen hat statuiren wollen. Als Kaufmann bezeichnetdie staatliche PostVerwaltung: Gad, Tie Haftpflicht der Deutscheu Post-anstalten S, 104 weil siegewcrbcmäßig" Transporte ausführe, ohne die-sen Begriff weiter zu erörtern. Dagegen Lesse, Deutsche Gerichtsz. 1865.Nr, SS.

15) Oestcrr. E.G. §. 8.Inwiefern Unternehmungen des Staates in dasHandelsregister einzutragen, und daher den Bestimmungen des H.G.B.'Süber die Firmen, die Handelsbücher uud die Prvcura zu unterziehen seien,bleibt der Bestimmung im VcrordnungSwcge überlassen." B raunschwci g.E.G. 8- 3.Inwiefern Handelseiablifsements des Staates in die Handels-register einzutragen uud den Bestimmungen des H.G.B.'s über die Firmen,die Haudelsbücher uud die Procuren zu unterwerfe» seien, bleibt der Fest-stellung im VerordnnngSwege vorbehalten." Durch diese Bestimmungenist nur eine thcilweise Regelung, freilich der wegen der absoluten Naturder fraglichen RcchtSsätzc praktisch wichtigsten Fragen, vorbehalte». DiePraris der Verwaltungsbehörden wie der Gerichte schwankt. Das K. Sächs.Justizministerium hat erklärt, daß die Verwaltung der StaalSeisen-bahnen uud die städtische» Sp eise an stal teu nicht als Kaufleute zuerachtcit seien; ebensowenig sei der fiskalische Salzverkauf ein Ge-werbe; bei städtischen Gasanstalten komme es auf Art und Weisedes Betriebs an: V. v. 16. Aug. 1862 (Zeilschr. s. Handelsr. VI. S. 6ö3S61.)Ein Erlaß des Prcuß. Handelsministers v. 14. Febr. 1303 erkennt sürdie Hüttenwerke des Staates eine Verpflichtung zur Anmeldung derFirmen nicht an.Es habe bei der Redaction des H.G.B.'S offenbar nichtin der Absicht gelegen, den Staat, insosern er ein Handelsgeschäft betreibt,als Kaufmann zu betrachtet!, und den Bestimmungen wegen der Handels-