Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Ter Handel und die Handelsgeschäfte.

III. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte.

§. 45.

Rechtsgeschäfte sind Handelsgeschäfte entweder lediglich um derNatur des einzelnen Geschäfts willen (objective), oder zugleichwegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Handelögewerbe, sei es daß sie

firmen zu unterwerfen; denn der Art. 5 bezeichne außer den Kaufleutenals Individuen nur noch die Handelsgesellschaften und öffentlichen Bankenals solche, auf welche die für erstere gegebenen Bestimmungen angewendetwerden sollen, und man sei in Belresf der industriellen Staatsclablisse-mcntö ohne Zweifel von der Voraussetzung ausgegangen, dast bei ihnendie Constiluirung durch Gesetz oder Verordnung nnd die Anstellung vonStaatsbeamten die Eintragung in das Firmenregister nnd die eigentlicheProcura ausschließe." (Zeischr. f. Bergrecht Bd. IV. S. 485.) Das K.Preuß. Seehandlungsinstitut uud die K, P orzellanmanufakturin Berlin sind in das Handelsregister eingetragen; dagegen hat, gegen dieabweichende Entscheidung des Stadtgerichts zu Berlin v. 20. Oktober 1862,und gegeu die klare Bestimmung des H.G.B. Art. 5, das Kammcrgerichtzu Berlin (Urtheil v. 20. Dez. 1862) sogar die Eintragung der unterstaatlicher Leitung stehenden Preußischen Bank , bei welcher der Preuß.Staat nur mit einem gewissen Kapital belhciligt ist, abgelehnt, weil die-selbe lediglich im öffentlichen Interesse Handelögcschäfle treibe. (TeutscheGerichts;. 1863. Nr. 9.10.) Ebenso in Betreff der Oesterreich. Natio-, nalbank, gegen die Entscheidung dcö Wiener Handelsgerichts, des O.L.G. zu Wien (Urlheil v. 22. September 1863). S. dagegen Auerbach , Han-delsgesetz S. 39, v. Stubenrauch, Oesterreich. Gcrichtöz. v. 1863.Nr. 138, Busch, Archiv I. S. 192. Vgl. unten §. 53. Not. 5.Städtische Sparkassen, städtische Ziegeleien und Gasan-stalten hat das KreiSgericht zn Thori^ nicht zur Eintragung verbundenerachtet; die letztere hingegen verschiedene andere Preußische Gerichte: Ber-lin, Danzig , Königsberg (Zcitschr. VI. S. 561.) Auch hat, unter derHerrschaft des Oo6o clo coroin., der Appcllhof zn Cöln mehrfach entschie-den, daß der Transport von Waaren mittelst einer Staatsfähre inAnöübnng des Fährrcgals nicht ein Handelsgeschäft sei. (Zeitschr. VI.S. 546.) In Nassau, wo die Apotheken Staatöanstalten sind, hat dasHof- und Appellarionsgcricht zu Dillenbnrg (Teeret v. 23. Mai 1862) ent-schieden, daß die Apotheker nicht in das Handelsregister cinzntragenalso auch wohl nicht als Kaufleute zu erachten seien. (Deutsche Ge-richtSzcit. 1862. Nr. 33.) Eine Prüfung dieser Ansicht ist nur bei genauerKenntniß der Nassauischen Medicinaleinrichtungen möglich. (Vgl. auchunten §. 46. Not. 24a.)