Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 46. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte. ZZg

die Grundgcschäfte oder die Neben- oder die Hülfsgcschäfte einessolchen bilden (subjective). Treffen nun die Critcrien, nach denensich der Begriff des Handelsgeschäfts bestimmt, bei beiden Contra-hcnten zu, so ist dasselbe ein zweiseitiges, treffen dieselben nurbei einem der Contrahcntcn zu, so ist dasselbe ein einseitigesHandelsgeschäft. So ist der SpeculationSkauf zur Weitervcräußerungein Handelsgeschäft an sich nur auf Seiten des Käufers auf Sei-ten des Verkäufers nur danu, wenn die Veräußerung als Nealisa-tionsgeschäft erscheint und (nach dem H.G.B.) der Verkäufer Kauf-mann ist. Das Vodmercigcschäft ist Handelsgeschäft an sich nurauf Seiten des Vodmereigcbcrs, das Frachtgeschäft nur auf Sei-ten des Frachtführers , der Versicherungsvertrag nur auf Seiten desVersicherers, auf Seiten deö Nchmcrs oder Befrachters nur dann,wenn dasselbe seinem Handclögemcrbe dient.

Rechtsgeschäfte zwischen zwei Kaufleuten, welche an sichHandelsgeschäfte sein können, sind daher in der Regel zweiseitigeHandelsgeschäfte, da sie wirklich oder doch präsumtiv als Grund-,Neben- oder HülfSgcschäfte dem Gewerbe beider Theile angehören.Sie sind darum Handelsgeschäfte in eminenten Sinne, und von je-her vorzugsweise dem Handelsrecht und Handelsgericht unter-worfen.

Rechtsgeschäfte zwischen einem Kaufmann und einemNichtkaufmann sind aus dem gleichen Grunde in der Regel Han-delsgeschäfte auf Seite des ersteren; auf Seite deö letzteren nurdann, wenn sie zugleich (objective) Handelsgeschäfte für diesensind, z. B. der Kauf der von einem Kaufmann zu Speculations -zwcckcn angeschafften Pferde, Wagen u. dgl. behufs weiterer Ver-äußerung mit Gewinn; wenn dagegen zur Benutzung für einenWaarcntransport, so ist das Geschäft zwar auf Seiten deö veräußern-den Kaufmanns, nicht aber auf Seiten des Käufers ein Handels-geschäft.

Rechtsgeschäfte zwischen zwei Nichtkaufleuten sind zwei-seitige Handelsgeschäfte nur, sofern sie für beide objective Handels-geschäfte sind. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein, z. B.bei einem Liefcrungsgcschäft, wo der Veräußerer die Waare erst an-schaffen und der Erwcrber dieselbe zum Zwecke der Weitervcräußerungerwerben will. Dagegen ist der Kaufvertrag zwischen zwei Nicht-

1) Vgl. 8. 42. Not. 14. 15.