Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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3C>s> Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

kauflcutcn, dcren einer die Waare vorher zum Zwecke der Ver-äußerung gekauft hatte, während der zweite sie zu eben diesem Zweckevon ihm erwirbt, nur auf Seiten des letzteren ein Handelsgeschäft,weil der Nealisationsverkauf nach dem H.G.B, nicht zu den objec-tiven Handelsgeschäften zählt; ebenso der Ankauf einer Waare zurWeitcrveräußcruug von dem Produceuten nur auf Seiten des Er-wcrbers.

In einem rein subjectiven System der Handelsgeschäfte gäbe eszwar auch einseitige, dagegen zweiseitige Handelsgeschäfte nur zwischenKauflcutcn, und ein jedes Rechtsgeschäft zwischen Kaufmann undNichtkaufmann wäre höchstens für den ersteren, zwischen zwei Nicht-kauflcutcn für keinen Theil Handelsgeschäft; in einem rein objectivenSystem würden zwar keineswegs alle Handelsgeschäfte zweiseitigesein z. B. nicht die Speculationsankäufe vom Producenten, nichtdie ConsumtionSankäufe vom Speculanten, nicht der Personentrans-port für den Reisenden aber es würde mehr zweiseitige Han-delsgeschäfte zwischen Nichtkaufleuten, wie zwischen Kaufmann undNichtkaufmann geben, als in dem gemischten System, welches demH.G.B, zu Grunde liegt-).

Das einseitige Handelsgeschäft kann rechtlich ein zweiseitigerVertrag sein, z. B. der Kauf, wie das zweiseitige Handelsgeschäft eineinseitiger Vertrag ^), z. B. das (unverzinsliche) Darlehn eines Ban-quiers, das Depositengeschäft (ohne Zinsen und Provision) bei einemsolchen gegenüber einem zu Handelözwccken das Darlehn aufneh-menden oder Geld deponircnden Kaufmann.

Ungeachtet dieser begrifflich nothwendigen Scheidung zwischeneinseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften, unterliegt auch daSnur einseitige Handelsgeschäft für beide Theile dem Handelsrecht,weil eine entgcgcngesetzte Behandlung, etwa nach der zufälligen Pro-

2> Es ist daher unbegründet, wenn gewöhnlich angenommen wird, daß esnach dem objectiven System gar keine einseitigen Handelsgeschäfte gebe.Vgl. Not. 4. Toch wird man bei diesem eher geneigt sein, alle praktischenFolgen dieser unvermeidlichen Thatsache durch den Nechtssatz auszuschließen,daß ein jedes anch nur einseilige Handelsgeschäft schlechthin für beide Theilenach Handelsrecht zu beurtheilen sei uud vor das Handelsgericht gehöre.Vgl. Pror. S. 413. <Art. 3 des Bremer Antrags.,

8) Thöl S. 93.