Cav. I- Grundbegriffe, §. 45, Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte, MI
ccssualischen Stellung, theils völlig unausführbar wäre, theils zuunerträglichen Verwickelungen führen müßteDadurch ist indessen
4) D,H.G.B. Art, 277, Bei jedem Rechtsgeschäft, welches aufder Seite eines der Contrahenten ein Handelsgeschäft ist,sind die Bestimmungen dieses vierten Buches in Beziehungauf beide Contrahcnten gleichmäßig anzuwenden, sofernnicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergibt, daß ihrebesonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beidenContrahcnten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft einHandelsgeschäft ist. Der Volle 6s ^omm. u.rl. 631 t7. und die fran-zösische Doctrin unterscheiden einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte mitRücksicht aus die Handetsgerichtsbarkcit und die Personalhast, nur Wcch-sclgeschäfte und die Geschäfte des Seehandels werden schlechthin und allge-mein für zweiseitige Handelsgeschäfte erachtet. Die Frage nach einer ein-seitigen Anwendung des Handelsrechts wird nicht aufgeworfen. ?arclss.sus »r. 6, 1345 s. Orillara Nr. 245. 246. 377. 392. t7. 469. Noll-Anier I. p. 36t). Os> arrs I. Nr. 35. traitü I. p. 51.
52. Für Gesetzbücher, welche, wie z, B. der Anhang zum Bad. Ldr., dasHoll. Gesetzbuch, keine Handelsgerichte kennen, ist diese auch ihrem Systemzu Grunde liegende Scheidung nur für die Anwendung des Handelsrechtsoder doch für die Ausdehnung der Personalhafl maßgebend. Vgl, z. B.Hol lins, Voorle/.inAeri I. S. 55. 56. — Das franzosische System liegtdem R.H.G.B. z» Grunde, wurde aber von Brinckmann (Archiv f.civil. Praris Bd. 32. S. 373. 390. 391) bekämpft, welcher behauptete,daß jedes Rechtsgeschäft entweder zweiseiliges oder gar nicht Handelsge-schäft sei, weil kein Geschäft für den einen Theil nach Handelsrecht, fürden andern Theil nach Civilrccht beurtheilt werden könne. Ebenso in sei-nem Lehrbuch S, 6, wo er zugleich hinzufügte, daß dies auch von demHandelsgericht gelle. Auch Bremer Handelsbl. Nr. 364. 365. 363. DieVerfasser des Preußischen Entw.urfs, welche das System desN.H.G.B.'s annahmen, hielten die Scheidung als eine innerlich begründeteaufrecht, und folgerten daraus „die Nothwendigkeit bei einseitigen Handels-geschäsicn die Verbindlichkeiten beider Theile, soweit eine Trennung über-haupt möglich ist, abgesondert zu benrlheilcn. Es würde auch der Naturder Sache widersprechen, wenn derjenige Theil, in dessen Person das Ge-schäft kein Handelsgeschäft ist, gleichwohl in allen Beziehungen, z. B. inAnsehung des Gerichtsstandes, der Personalhafl u. f. w., (vgl. auch II.Pr. Entw. Art. 966, 1022, noch schärfer I. Pr. Entw. §. 1047. 1077),dem Handelsrecht unterliege» sollte." Motive S. 101, 102. Ueber dieeinseitige Auwendnng des materiellen Handeisrechts war hier ein bedenk-