362 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
nicht ausgeschlossen, daß gewisse handelsrechtliche Sätze nur auf zwei-
lichcs Stillschweigen beobachtet. Vgl. meine Kritik des Preuß. Entw.'öI. S. 16. Der in erster Lesung von dem Abg. für Bremen eingebrachte,ein durchweg objectives System der Handelsgeschäfte empfehlende Antrag,schloß ausdrücklich (Art. 3) jede einseitige Anwendung des Handelsrechtsund Handelsgerichts aus. Bei der Berathung ward, unter einstweiligerAussetzung der Handelögerichlsbarkeit <vgl. §. 42. Not. 21. §. 44. Not. 4),die einseitige Anwendung des Handelsrechts, zunächst mit 14 geg. 2 Stim-men siir objective, sodann einstimmig (bez. mit 11 geg. 4 Stimmen) fürsubjeclive Handelsgeschäfte, vorbehaltlich näher zu bestimmender Ausnah-men , ausgeschlossen. Prot. S. 405. 413. SOV — 513. 541. Demgemäßlautet I. Nürnb. Entw. Art. 236 „Die Handelsgeschäfte unterliegen inBeziehung auf sämmtliche Contrahenten der Beurtheilung nach Handels-recht, soweit nicht im Einzelnen eiH Anderes bestimmt ist." — In zwei-ter Lesung ward vom Referenten eine wesentlich mit dem jetzigen Art. 277H.G.B, übereinstimmende Fassung empfohlen, damit aus dieser die inner-lich begründete, für die vorbchalteue, bez. den Landesgesetzen zu überlassende,und im Gebiet des französ. Rechts bereits auf dieser Basis festgestellte,Abgrenzung der Eompetcnz der Handelsgerichte und der Personalhaft, aberauch für eiuzelue Vorschriften dcö materiellen Handelsrechts nnentbehrliche,und sogar mehreren derselben nach dem System des Entwurfs bereits zuGruude liegende Scheidung zwischen einseitigen und zweiseitigen Handels-geschäften klar hervortrete, ohne jedoch von der beschlossenen regelmäßigenAnwenduug der die Handelsgeschäfte betreffenden Vorschriften ans beidePaciSccnten eines auch nur eiuseitigcn Handelsgeschäfts abzugehen. Prot.S. 1265—1269. 1283—1285. 1287. 1283. Die Abstimmung ergab, un-geachtet einiger gegen den Schlußsatz vorgebrachten Bedenke», die Annahmedieses Vorschlags mit 3. g. 7, bez. mit II g. 4 Stimmen. Prot. S. 1303.1304. So II. Nürnb. Entw. Art. 260, völlig gleichlautend mit H.G.B.Art. 277. Von der Kritik (Bremer Handelsblalt Nr. 364) ward dagegeneingewendet, daß das nur einseitige Handelsgeschäft gar nicht nach Han-delsrecht beurtheilt werden dürfe: es sollten die Rcalisationögeschäfte mitden Eonsumentcn dem Handelsrecht entzogen werden. DaS zur drittenLesung gestellte Monit. 253 (Baden), die Unterscheidung zwischen ein-seitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften zu beseitigen, ist nicht zur Be-rathung gelangt. Vgl. die „Darstellung" S. 72. 73. — Aus der Be-schränkung des Art. 277 auf die Regeln des vierten Buchs ergibt sich auchdeutlich, wie der Referent Prot. S 1265 ff. und in der „Tarstellung"für einzelne Artikel bemerkt, daß im Personen- nnd Gesellschafts-recht dieser Grundsatz nicht gilt, vielmehr die Vorschriften des Personen-