Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 45. Einseitige nnd zweiseitige Handelsgeschäfte. ZsZZ

scitige Handelsgeschäfte^), andere, sowohl dem Privat-«) wie demProceßrecht7) ungehörige, ausschließlich auf denjenigen der beiden

und Gesellschaflsrechts nur bezüglich solcher Geschäfte der durch jene Vor-schriften betroffenen Personen gemeint sind, welche auf ihrer Seite Han-delsgeschäfte sind, z. V. Art. 4. 6. 8. S6. 59. 64 Z. 2. «9 Z. 1. 96. 150.250. 266 ff., da dieselben im entgegengesetzten Falle nicht sowohl ein Han-delsgeschäft schließen', als sich in das Handelsgeschäft eines Anderen ein-lassen, z. B. die Handclsfrau, welche von einem Kanfmann Werthpapicrezur Capitalanlage, oder Holz zur Feuerung in der Wirthschaft kanst; zweiVcrgwerkSbcsitzer, welche sich zum gemeinschaftlichen Verkauf ihrer Produclemit einen Kaufmann verbinden.

5) H.G.B. Art. 269. 309 31 1. 313316. Gegen diese Beschränkungvgl. Mein Gutachten S. 2V. 8891 uud die Resolution des Ersten deut-schen Handclstags (oben S. 179. S. auch Bericht der Vorcommisjiou inden Vcrh. des H-mdelötagS S. 103).

6) H.G.B. Art. 277. Vgl. Art. 280. 281. 262. 263, f. auch Art. 292.298. Ju Betreff der Art. 286. 317 ist das Gegentheil anerkannt: Prot.S. 1313. 1314. 1358. Die entgegenstehende Aeußerung Prot. S. 416ist nicht maßgebend, da erst in zweiter Lesung eine vollständige Regelungdes Systems erfolgt ist, und über den in zweiter Lcsnng gewolltcn Sinnkein Zweifel obwaltet. Vgl. anch dieDarstellung" des Referenten gegendie ausgeschiedenen Monit. 279. 280. S. 82. und Anerbach, Handels-gesetz S. 299301. Anderer Ansicht Koch, Commentar zu Art. 236. Zuenge nnd unrichtig saßt Brir S. 282 k<Z. 2. den Sinn de>Z SchlußsatzesArt. 277 auf.

7) Vgl. oben §. 44. Not. 5. Es sind zu scheiden die Grundsätze hinsichtlichder Zuständigkeit der Handelsgerichte und hiusichtlich der Perso-nalhaft des vcrurtheilten Schuldners,

In erster Beziehung steht nach französischem Recht fest, daß derSchuldner, gleichviel ob Kaufmann oder Nichtkaufmann, abgesehen vonden Geschäften des Wcchselrcchts und Sechcmdelö, nur aisdauu vor demHandelsgerichte sich cinznlassen braucht, wenn das Geschäft ans seiner SeiteHandelsgeschäft ist. Bcstritten ist, ob, wie unzweifelhaft nach der Oräon-nancs clu corumaico, auch jetzt noch der andere Theil die Wahl habe,ihn vor dem Handelsgericht oder vor dem Civilgcricht zu belangen. Sokarclsssus Nr. 1343 «7. NouAuisr I, p. 350. II. s>. 6285. ^I->.u--et IV. Nr. 2015. kivisrs zu Lo. 631 S. Ausdrücklich Sard. H.G.B.Art. 680. Dagegen I-oe-re. , 0ril>a,r<i Nr. 233 235 u. A.

Der I. Preuß. Entw. §. 1047 unterwarf den Handelsgerichten alleStreitigkeiten zwischen Kaufleuten aus Handelsgeschäften, alle Klagen gc-