Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Contrahenten Anwendung finden, für welchen das nur einseitigeHandelsgeschäft als solches erscheint.

gen Kaufleute aus Handelsgeschäften derselben und alle Klagen gegen Nicht-kaufleute aus Geschäften, welche in der Person des Verklagten HanoelSgc-schäfte darstellen. Dagegen II. Pr. E. Art. 986 mir Klagen gegen Kauf-leute aus Handelsgeschäften derselben unter Vorbehalt einer Erweucrungfür die Nhcinprovinz. Vgl. Motive S. 537 fs. .Das Preußische E.G.Art. 47 hat demnächst für den Bezirk des Appellationsgcrichts zu Cöln dieHandelsgerichte ganz entsprechend der sranzösischen Toctrin zustän-dig erklärt-1) für alle Rechtsstreitigkeiten eines Kaufmanns aus seinenHandelsgeschäften, 2) für alle Nechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiteneine» Nichtkaufmanns aus einem Handelsgeschäft, wenn das Geschäft aufSeiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist." Beiden Bcstirn-mnngen liegt das Princip zu Grunde, daß das nur einseilige Handelsge-schäft auch uur gegen denjenigen, auf dessen Seite es Handelsgeschäft ist,gleichviel ob Kaufmann oder Nichlkaufmann, die Zuständigkeit des Han-delsgerichts begründe. Vgl. Verhandlungen S. 313. 448452. 534. 535.640. 695. Wörtlich gleich lautet der Preuß, Gesetzentw. über die Behand-lung der Handelssachen für die altländischen Provinzen §, 15. (Zeitschr.f. Handelsr. V. S. 576 ff.). Das Bayr. E.G. Art. 64 weist denHandelsgerichten die Klagen gegen Nichtkaufleute aus Handelsgeschäftennur zu, wenn das Geschäft, aus welchem geklagt wird, auf Seite des Be-klagten ein Handelsgeschäft war, oder der Nichtkanfmann als Wiederbe-klagter belangt wird. (Zeitschr. VI. S 4024»6). Die K. Sächs. AuS-sühruugsv. §. 8. weist den Handelsgerichten nnr Ansprüche gegen Kauf-leute aus Handclsgeschäfien zu. Das Oesterr. E.G. §. 38 unterscheidetzwischen den objectiven und den subjectiven Handelsgeschäften. Die erste-ren (H.G.B. Art. 271« sollen auch unter Nichtkaufleuten den Handelsge-richten unterliegen, sofern das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Han-delsgeschäft ist; die letzleren (H.G.B. Art. 272. 273) nnr dann, wenn eineHandelsgesellschaft oder ein im Handelsregister eingetragener Kaufmannder Beklagte ist, aber ohne Unterschied zwischen ein- und zweiseitigen Han-delsgeschäften. Vgl. auch Revid. Oesterr. Entw. §. 7. u. Brir S. 235.286. DasHessen-Tarmst. E.G. Art. 36 und das Hessen -Homb. E.G. Art. 33(für Meisenheim ) setzen nur an Stelle des Lc>. 632 die H.G.B. Art. 271 274 aufgezählte,: Handelsgeschäfte, ohne sich über die hier erörterteFrage zu erklären.

I>) Das Französ. Gesetz v. 17. April 1832 (entsprechend für die rechts-rheinischen Theile der Preuh. Nheinprovinz die C.O. v. 17. April 1833)unterwirf! der Personalhaft in der Regel alle Personen, welche wegen