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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Contrahenten Anwendung finden, für welchen das nur einseitigeHandelsgeschäft als solches erscheint.
gen Kaufleute aus Handelsgeschäften derselben und alle Klagen gegen Nicht-kaufleute aus Geschäften, welche in der Person des Verklagten HanoelSgc-schäfte darstellen. Dagegen II. Pr. E. Art. 986 mir Klagen gegen Kauf-leute aus Handelsgeschäften derselben unter Vorbehalt einer Erweucrungfür die Nhcinprovinz. Vgl. Motive S. 537 fs. .Das Preußische E.G.Art. 47 hat demnächst für den Bezirk des Appellationsgcrichts zu Cöln dieHandelsgerichte — ganz entsprechend der sranzösischen Toctrin — zustän-dig erklärt- „1) für alle Rechtsstreitigkeiten eines Kaufmanns aus seinenHandelsgeschäften, 2) für alle Nechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiteneine» Nichtkaufmanns aus einem Handelsgeschäft, wenn das Geschäft aufSeiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist." Beiden Bcstirn-mnngen liegt das Princip zu Grunde, daß das nur einseilige Handelsge-schäft auch uur gegen denjenigen, auf dessen Seite es Handelsgeschäft ist,gleichviel ob Kaufmann oder Nichlkaufmann, die Zuständigkeit des Han-delsgerichts begründe. Vgl. Verhandlungen S. 313. 448—452. 534. 535.640. 695. Wörtlich gleich lautet der Preuß, Gesetzentw. über die Behand-lung der Handelssachen für die altländischen Provinzen §, 15. (Zeitschr.f. Handelsr. V. S. 576 ff.). — Das Bayr. E.G. Art. 64 weist denHandelsgerichten die Klagen gegen Nichtkaufleute aus Handelsgeschäftennur zu, wenn das Geschäft, aus welchem geklagt wird, auf Seite des Be-klagten ein Handelsgeschäft war, oder der Nichtkanfmann als Wiederbe-klagter belangt wird. (Zeitschr. VI. S 402—4»6). Die K. Sächs. AuS-sühruugsv. §. 8. weist den Handelsgerichten nnr Ansprüche gegen Kauf-leute aus Handclsgeschäfien zu. Das Oesterr. E.G. §. 38 unterscheidetzwischen den objectiven und den subjectiven Handelsgeschäften. Die erste-ren (H.G.B. Art. 271« sollen auch unter Nichtkaufleuten den Handelsge-richten unterliegen, sofern das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Han-delsgeschäft ist; die letzleren (H.G.B. Art. 272. 273) nnr dann, wenn eineHandelsgesellschaft oder ein im Handelsregister eingetragener Kaufmannder Beklagte ist, aber ohne Unterschied zwischen ein- und zweiseitigen Han-delsgeschäften. Vgl. auch Revid. Oesterr. Entw. §. 7. u. Brir S. 235.286. DasHessen-Tarmst. E.G. Art. 36 und das Hessen -Homb. E.G. Art. 33(für Meisenheim ) setzen nur an Stelle des Lc>. 632 die H.G.B. Art. 271— 274 aufgezählte,: Handelsgeschäfte, ohne sich über die hier erörterteFrage zu erklären.
I>) Das Französ. Gesetz v. 17. April 1832 (entsprechend für die rechts-rheinischen Theile der Preuh. Nheinprovinz die C.O. v. 17. April 1833)unterwirf! der Personalhaft in der Regel alle Personen, welche wegen