Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelözweige.Groß-u.Kleiuhaudcl,Fabriku.Handwerk.^65
IV Handelszweige. Insbesondere Groß- und Kleinhandel, Fabrik
nnd Handwerk*).
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Wirthschaftlich, jedoch auch rechtlich, mehr indessen für dasöffentliche als für das Privathandelsrccht bedeutsam sind die auf sehrverschiedenen Gesichtspunkten beruhenden Unterscheidungen des Han-dels und demgemäß der Kaufleute, insbesondere des eigentlichen Han-dels. Für diese einzelnen Handelszweige bestehen vielfach beson-dere Normen, namentlich allgemeine und Ortsgebräuche.
I. Nach seinem Gegenstand gibt es so viele Arten des Han-dels, als Güterklassen, welche dessen Object bilden können (§.40.41).Ein üblicher aber nur für den eigentlichen Handel ausreichender Ge-gensatz ist: Waaren Handel (d. i. Handel mit beweglichen Sachen:Productcn-, Colonialwaaren-, Manufakturwaaren-, Buch- und Kunst-Handel zc.) und Geld-, Wechsel-, Papier (oder Effecten-)Handel.
Handelsschulden verurtheilt sind. DaS ältere Französ. Gesetz v. 4. April1798, welches auch am Prcuß. linken Nheinufcr der Rhcinpror-iuz galt,und dem Sardiu. HG.B. Art. 717 — 731, der Holt, bürgert. Proceß-ordnung Art. 586 u. a, zu Grunde liegt, unterwarf nur die Kaufleutewegen ihrer Handelsschulden, Nichtkaufleute nur wegen gewisser Schulden«namentlich Dcchscl- und Sechandcls-Schulden) der Personalhaft. DerI, Pr. Entw. § 1077. II. Pr. Entw. Art. IV22 gestatteten denselbenzur Erfüllung aller Verpflichtungen aus Handelsgeschäften. Das Preuß.E.G. Art. 5V. K. 1 (für den Rheinischen Bezirk) gegen Kaufleute wieNichtkaufleute wcgeu Verbindlichkeiten ans einem Geschäft, welches auf Sei-ten des Verurlheilteu ein Handelsgeschäft ist. Vgl. Verhandl. S. 315—317. 455. 536. Das Hessen -Darmstädtische E.G. Art. 40. u. Hcs-scn-Homb. E.G. Art. 37 gestattel denselben bei allen Verurtheiluiigen,welche gegen Kaufleute oder gegeu Nichtkaufleute wegen Verbindlichkeitenaus Handelsgeschäften ausgesprochen werden. —») Rau bei Ersch und Gruber S. 82— 67. Lehrbuch der polit. Oekon. I.8- 407—441. II. §. 286 ff. Murhard, Theorie I. S. IS1—253. No-back, Haudclöwisseuschaft S. 168—175. 213—216. Stein S. 194 ff.Schäffle S. 66 fs. 227 ff. MartcnS §. 10. Thöl §. 14. Mitter-maier §. 531. Fischer-Vlodig Z. 26. 38. 34. 83 — 116. v. Stu-benranch, Lehrbuch §. 10. tlassö I. Nr. 23—30. Brir S. 274-276.Vgl. auch Viueevs I. p. 224 tt. XouAuier I. x. 234. 235.