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Zweites Vuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte,
II. Nach dcm Grundgeschäft der Erwerbs- bez. gewerb-lichen Thätigkeit- Kauf-, Tausch-, Wechsel- u. Bank-, Fracht-,VersicherungS-, Commissions-, Speditions-Haudcl u. s. f.
III. Je nach der Ortsbeziehung unter den Kontrahentenist der Handel Platz Handel oder Distancc Handel. Der Platz-kaufhandel insbesondere entweder Laden Handel (der Käufer suchtden Verkäufer auf) oder Hausirhandel (der Verkäufer sucht denKäufer auf), oder Markt- (Meß-, Börsen-) Handel (beide sucheneinander am dritten Ort).
IV. Nach der staatlichen Richtung: Binnen- oder in-ländischer Handel, bei welchem der vermittelte Güterumlauf in-nerhalb desselben Staatsgebiets stattfindet; Außen- oder auswär-tiger Handel, der eigentliche Welthandel, bei welchem die Waaredie Staatsgrenze überschreitet, sei cö von außen her: Einfuhr-odcr Jmporthaudel, oder nach außen hin: Ausfuhr- oder Ex-porthandel, oder von außen nach außeu: Zwischenhandel. DerBinnen- wie der auswärtige Haudcl köunen Transits- (Durch-fuhr-) verkehr^) sein, sofern die Waare ein Gebiet Passirt, in wel-chem sie weder prooucirt ist noch consnmirt wird, sei es als Spcdi-tionSgut uutcr Betheiligung eines Spediteurs dieses Gebiets, oderohue solche. Der auswärtige Handel ist, je nach der überwiegendenBetheiligung von Staatsangehörigen oder von Ausländern an dem-selben, Activ- oder Passiv-H.indcl,
V. Nach dem Transportwege: Land- auch Binnenhandel(auf Landstraßen, Eisenbahnen, Binnengewässern) und See- oderüberseeischer Handel. Die Küstenschiffahrt (c-adotags) steht nichtschlechthin der Seeschiffahrt gleicht).
VI. Nach Art und Umfang des Betriebs: Groß- undKleinhandel.
Dieser letzte wichtigste Gegensatz ist nicht dem Handel, noch
1) Die früher dafür übliche Bezeichnung TranSitoh andel wird mit Rechtverworfen, z. V. Rau II. §. 31V. Not. a, Noback S. 171. Doch magman, mit Thöl, von einem TranSitohandel sprechen, wo die Waare dasGebiet des Zwischenhändlers passirt.
2) H.G.B. Art. 438. 489. 567. 710. Preuß. C.G. Art. 53. 8- 10- Art. 56.Preuß. V. v. 27. Fcbr. 1362.