Cap.II.DieeinzeInenGeschäfte^.47.ObjectiveGrundgcschäfte.H.G.B.Art.271.Z.1. 419
Bearbeitung oder Verarbeitung derselben andere Sachen angeschafftwerden, denn der angeschaffte Gegenstand wird nicht veräußert, undder veräußerte ist nicht angeschafft. Tritt der zum Zwecke der Be-oder Verarbeitung oder behufs besserer Veräußerung angeschaffte Ge-genstand jedoch mit dem selbstgewonnenen und demnächst veräußer-ten in eine mechanische oder chemische Verbindung, so kommt dererstere als Gegenstand selbständiger Anschaffung und Veräußerunginsofern in Betracht, als er, nach allgemeinen Rechtsvrincipien, ge-gen den selbstgewonncnen Stoff nicht als bloße Zuthat oder Hülfs-mittel, Nebensache, erscheint^).
34) Die gegcu den Schluß der vorigen Note erwähnte Aeußerung der Protokolleist somit ungenau. Nicht jede Auschaffung des Producenten für die Zweckeseines BeiricbS ist Handelsgeschäft: nicht die Anschaffuug solcher Sachen,welche uicht selbst veräußert werden sollen, z. B. Brennmaterial (wieAuerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 62 meint), denn solche Anschaffungensind keine Grundhandelsgeschäfte, begründen also auch lein Handelsgewerbe,sondern sie sind HülfSgcschäfte des Kaufmanns nach H.G.B. Art. 273.S. 2 — Kaufmann ist aber der Producent als solcher nicht; ebensowenigjede Anschaffung von Sachen, welche in Verbindung mit den selbslgewon-ueuen veräußert werden sollen, z. B. die gekauften Kohlen mit dem selbst-gewonncnen Roheisen, das gekaufte Zinn mit dem sctbstgewounenen Kupfer,der zur Veredelung des selbstgezogenen Weines angeschaffte, Graphit oderGetreide zur Mischung mit dem sctbsterzeugten. Hier sind oie für denEigeuthumsenverb durch Verbindung beweglicher Sachen (accsssiv) maß-gebenden Principien analog zu benutzen. Es entscheidet, welche von denmehreren verbundenen Sachen dem Ganzen Namen uud Wesen gibt; gibtdas nicht den Ausschlag, so ist bei gleichartigen Sachen das QuautitätS-verhältniß, bei ungleichartigen das Werthverhältniß maßgebend, I. 26. H, 1.I. 27. §. 2. I). cis ^, ki, I), (41, 1). I. 19. §. 13 — 16. I. 29. §. 1. v.cle suro Isx. (34, 2). I. 5. j>r, v, cl<- R,. V. (6, 1). §. 28. 5 6s ror.cliv. (2, I). Vgl. Bockiug, Paudekteu des Rom. Privatr. II. §. 152.Not. 43. ff, Arndts, Paudekteu 8- 152. Not. 3, Wiud scheid, Pandet-tenr. §. 189. Not. 6, und die dort Citirten. S. jedoch unten Not. 66.Die französische Praris neigt dahin, jeden Ankauf der Art als Handels-geschäft zu erachte» — iu Verbindung mit den Not. 33 dargestelltenGrundsätzen: Ns8sü I, j>, 23. Not, 2, aber auch kividrs p. 664.665. wichtig sieht die V. des K. Sächs. J.M. v. 24. März 1662 denBesitzer eines Kohlenbergwerks nur danu als Kaufmann an, weun er einbeständiges Lager fremder Kohlen hält. (Zeitschr. f. Handelör. VI. S. 549.
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