Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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413 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Häute zu Leder, die Wolle zu Tuch, die Rüben zu Zucker, Getreideund Kartoffeln zu Branntwein, Tabak zu Cigarren, Holz zu Bret-tern, Eisenerz zu Guß- oder Schmiedeeisen verarbeitet: gleichviel, obzum Zwecke der Gewinnung (Saat für Getreide, Zuchtthiere), der

und die Anwendung des Handelsrechts gegen sie zweckmäßig erscheine,(auf dieser Erwägung beruht Württemb, Entw. Art. 14. S. 2, vgl. Mo-tive S. 27) doch eine Grenze zwischen dem größeren Grundbesitzer unddem kleineren Bauern sich nicht leicht ziehen lasse. Prot. S. 517. 516.Vgl. §. 48. Not. 8. Ebenso ward in zweiter Lesung auf den Antrag, diegewerbmäßige Weiterveräußerung von Gegenständen eigener Produclion,roh oder verarbeitet, sofern der Umfang des Betriebs die Anwendung derFormen eines regelmäßigen Handelsbetriebs erfordere, im eigenen Interessesolcher Producenten, zu den Handelsgeschäften zu zählen (Prot. S. 1273.1274), nicht eingegangeu. Es ilasse sich zwischen der großartigen Produc-lion und Verarbeitung der selbstgewonnenen Prodncte znm gewerbcmäßigenVertrieb, z. B. bei Berg- und Hüttenwerken, Alkohol- oder Rübcnzuckerfa-briken, und der geringfügigen Produclion keine sichere Unterscheidung auf-stellen; durch allgemeine Erwähnung des Producenten würde man weitüber die Grenze des Handelsrechts ( dieser principielle Grund schlägt,wie bereits oben K. 41. Not. 16s. bemerkt ist, gegen alle Zweckmäßigkeils-erwägungen durch) hinausgehen; »die Hauptfälle großartiger Produc-lion würden aus anderen Gründen unter das Handelsrecht fallen, weildie Producenten, ohne zu ihren Zwecken Ankäufe zu macheu, nur seltendurchkommen könnten, so daß sie mit Rücksicht hierauf als Kaufleute er-scheinen würden." Prot. S. 1291. 1232. S. 52. Not. 3. UeberBerg- uud Hüttenwerke Brassert, Zeitschr. st Bergrecht Bd. IV. S.481 ff.,auch unten Z. 59. Not. 19. Das Urtheil des O.T. zu Berlin v. 15. Juli1662 (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 551), nach welchem ein Zimmermei-sier, der eine Ziegelei besitzt, und die in derselben verfertigten Bausteinezur Ausführung der für Dritte übernommenen Bauwerke verwendet, umdeswillen als Kaufmann anzusehen sei, ist in zweifacher Beziehung unge-gründel. Denn die Produclion von Bausteinen aus eigener Ziegelei istkeine Anschaffung (vgl Usrlin, Huestiori8 äs droit. a. a. O. 8- I- 6.)und deren Verwendung zu Jmmvbiliarbaulen ist keine Veräußerung imhandelsrechtlichen Sinne. S. auch v. Kräwell in Gruchot'S BeiträgenBd. VII. S. 69, u. unten §. S9. Not. 17. V. des K. Sächs. J.M. v. 12. Febr.,24. März, 3. August 1862 (Zeitschr. VI. S. 549. 550. 580). V. desA.G.'s zu Leipzig v. 4. März 1362 (eoä. S. 549), U. des A.G. zu Cöln v. 6. April 1859 (eoci. S. 550) und 23. Juli 1846 (Rhein . Archiv XU.1, 147).