Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.DieeinzelneuGcschäfte.8.47.ObjectiveGruudgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.1. 417tet^) veräußert werden, z. B. die Milch zu Butter und Käse, die

33) S. oben Not. 4. und §. 41. Not. 16a. Vgl. Botzeuer Marktprivileg.1648. Art. II. Brcslaner M. und W.O. 1742. §. 8. Rössig, Leipz.Handelsr. S. 8S. Das A.L.N. II. 8. §. 485 erachtet nicht für Kaufleute-Bewohner des platten Landes, die nur mit selbsterzeugten oder dnrch land-wirthschaflliche Mittel veredelten Produkten Verkehr treiben. Der Locls6e eomiri. 638 schließt ans die Klagen gegen Eigenthümer, Ackcrsmannoder Winzer, wegen Verkaufs von Erzeugnissen, die von seinem eigenenWachsthum herrühren. Vgl. anch Oräona^nce 6u eoium. v. 1673. tit.XII. art. 10. So ke^olura. xrovis. 603. Sardin. 679. Span. 360.Portug. 504. Bad. Ldr. Auh. S. 1. Frciburg. Art. 375. ?s.räss-sus I. Hr. II. Jedoch verursacht der weite BegriffUnternehmung vonMannfaclnreu" in Lc>. 632. Z. 1. Schwantungen, wenngleich schon dasGewerbestenergesetz v. 1 drumairs au VII. s,rt. 32 die Fabricaüon selbst-gewonnener Früchte nichl zu deu HandclSgewerben zähll. So nimmt derCassationshof Handelsgeschäft an, wo der Producent den aus eigenemGrund und Loden gezogenen Slosf vollständig verarbeitet. lllerliu Hue-stions cls 6roit t. II. s. v. -^cts «je cooriuerce Z. 1, Leclarricle I.Nr. 36 erkennen in keinem Falle dieser Art ein Handelsgeschäft an; dieMeisten unterscheide», ob die Fabrication den Character eines bloßen land-wirtschaftlichen Ncbcngewerbes oder einen selbständigen Character habe,oder auch, ob Stoff oder Arbeit überwiege. Vgl. kiträessus I. Nr. 35.Nasse I. Nr. 21. 22. Orillarcl Nr. 302 S. Nov.Av.isr I.x.402S..^lau-ed IV. Nr. 2070 lk. Lravarä ÜI-»nnsI p. 852. 853. KI vierex. 609. 685. Desgleichen ist streitig, vb der Verkauf der aus dem Betriebvon Bergwerken, Steinbrüchen u. dgl. gewonnenen Erzeugnisse, mit oderohne vorgängige Bearbeitung, Handelsgeschäft sei: Orillsrä Nr. 313»0 linier I. Nr. 135 kk. U»ssö II. Nr. 1383 vgl. unten §. 59.Not. 19. Die Motive des Württemb. Entw.'s S. 16. 26, und desR.H.G.V.'s S. 11. 12. schließen alle Veräußerungen von Erzeugnissen desGruud und Bodenö aus; ebenso Motive z. Pr. Entw. S. 5. 6. 104.(z. B. Spiritus aus felbstgezogeneu Früchten). Der Bremische mit 12 ge-gen 4 Stimmen abgelehnte Antrag zählt zu den objectiven Handelsgeschäf-tendie Veräußerung gegen Entgelt von bewegliche», namentlich von selbst-gewonnenen oder sclbstprvdncirlen Gegenständen, sei es in Natur oder ver-arbeite!, zu Handelözweckcn." Prot. S. 413. 416. Desgleichen ward derAntrag, die Lieferungsgeschäfle über selbst producirte oder sabricirle Sachenals Handelsgeschäfte zu erachten, mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt, weil,wenn auch von größereu Grundbesitzern die Verwerthung der landwirth-schaftlichen Prodncle nicht selten in kaufmäuuischer Weise betrieben werde,

Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 27