416 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
ist derselbe Kaufmann, so liegt in der Anschaffung zum Gebrauchoder Verbrauch im HandclSgcwerbe ein subjectivcS^) Handelsge-schäft. H.G.B. Art. 273. S. 2. Daher auch nicht die Anschaffungvon Wertpapieren zur Kapitalanlage^).
Der Erwerb des Producenten ist keine Anschaffung imSinne des H.G.B.'S, daher auch die Veräußerung seiner Pro-ducte nicht Handelsgeschäft, gleichviel in welchem Umfange die Pro-duction betrieben wird, und ob die Producte roh, bc- oder vcrarbei-
SI) Nicht objectives. Prot. S, 524, und unicn §. 57. Not. 2. 17. fs.
32) Bereits Not. 19 ist hervorgehoben, daß der Französische CassalionShof —gegen die Ansicht der meisten Schriftsteller — jeden Ankanf von Acticnals Handelsgeschäft erachtet, und daß einzelne Handelsgesetzbücher dies auchvon anderen Eredilpapiercn ohne Rücksicht ans den Zweck des Erwerbs be-stimmen. Der in erster Lesung der Nürnberger Confcrenz mit 9 gegen 7Stimmen gefaßte Beschluß, alle Kans-, Verkaufs- und Licfcrnngögeschäfteüber öffentliche Ercditpapiere zu den Handelsgeschäften zu zählen, beruhtaus der Erwägung, daß der Verkehr mit solchen Papieren, ohne Unter-schied des ErwerbSzwecks, der eigenthümlichen HandelSsitle unterliege, undvon Jedem, der sich mit Gcschäslc» dieser Art befasse, die Kenntniß der da-für bestehenden RcchtSgrundsätze verlangt werden müsse; diese Geschäftewurden schlechthin als Speculationsgcschäfte — was sie freilich regelmäßigsind, aber darum noch nicht HandclSgcschäsle (§. ZV) — betrachtet. Prot.S. 518. 519. Hingegen ward in zweiter Lesung mit 13 gegen 1 Stimmewiederum die Ausschließung der eine bloße Capitalcmlage bezweckenden Ge-schäfte beschlossen, obwohl auf die in erster Lcsnng gellend gemachten Er-wägungen und darauf hingewiesen wurde, daß die kaufmännischenAbgeordneten (welche an der zweiten Lesnng nur wenig sich betheiligten,s. oben S. 137) jede Unterscheidung zwischen SpeculalionS- und anderenKäusen bezüglich der Wcrlhpapierc sür unmöglich erklärt hätten. Prot.S. 123!). 1290. S. auch §. -)8, Not. 1. Die dagegen geltend gemachtenGründe (Mein Gutachten S. 20. 21), aus welche» daS Monit. 257 zurdritten Lesung (Baden) bernhl, sind nicht zur weiteren Erwägung gelangt.Vgl. „die Darstellung" des Referenten S, 75. Principiell ist die Entschei-dung vollkommen richtig, hingegen praktisch um so bedenklicher. — DieAnschaffung des Kaufmanns gilt präsumliv als Anschaffung zur Ver-äußerung; ist der Anschaffende Nichlkausmann, aber der VcräußcrcrKausmann, so wird im Zweisel, falls nämlich letzterer, was präsumirt wird,die Papiere zum Zwecke der Vcräußcruug augeschafst hatte, auch die An-schaffung zur Eapilalanlage nach Handelsrecht beurtheilt (Art. 273. 274.277).