Cap,II.Die einzelnenGeschäste.§.47.ObjectlveGruudgeschäfte.H.G.B.Art.27I.Z.1. ^ZZZ
schafften Waare ^'); aus dem Mangel aller Vorkehrungen zur Un-terbringung derselben; aus dem stipulirtcn Licferungsort (z. B. einHafen, eine Eisenbahn); aus der gleichzeitigen oder früheren Anstel-lung gleicher Waaren zum Verkauf, uud deren Menge ^); auch wohlaus der Art der Waare, z. B. bei solchen Werthpapieren, welche re-gelmäßig 4") zur Weiterveräußerung gekauft zu werden pflegen. DieAnschaffung des Kaufmanns gilt präsumtiv als Speculationsanschaf-fung. H.G.B. Art. 274. Geschieht die Anschaffung durch einen Nicht-kaufmann, so ist, im Zweifel, von demjenigen, welcher behauptet, daßdieselbe ein Handelsgeschäft sei, sowohl diese Absicht, wie auch dieErkennbarkeit derselben für den Veräußerer zur Zeit des Ver-tragsschlusses zu erweisen. Die Erkennbarkeit genügt, das Wis-sen des Veräußerers ist nicht erforderlich^).
41) I. 32. 8- 3- 66 U8U st UZulr. (33, 2) — Siriis wvsntns sit von rai-mraus moäus. - Ausdrücklich Span . H.G.B. Art. 360, Portug. Art. 604nach dem Verhältniß der Quantität der verbrauchten und der wiederver-kauften Gegenstände. Motive zum Pr. Entw. S. 103. Ankauf von 17Scheffeln Weizen: Urtheil des Handelsappellattonsgerichts f. Bayern vom30. Juli 1863. (Sammlung I. S. 240.)
42) Prot. S. 1288 a E.
43» Doch ist dieser Schluß — Gad, Lehrbuch S. 9. Not. 17 — nicht sicher.S. auch Not. 44, insbesondere das Hamburgische Monitum 254.
44) Der Württeinb. Entw. schloß den einfachen Speculationskauf aus .weilhier blos die Absicht entscheidet, und also gewöhnlich keine sicheren, äuße-ren Unterscheidungsmerkmale vorhanden sind." Motive S. 18. Die Mo-tive des R. H. G. B.'s S. 27 sagen: „Es versteht sich von selbst, daß derVerkäufer um diese Absicht (durch einen vortheilhaftcn Verkauf zu gewin-nen) gewußt habe, oder doch die Umstände der Art gewesen seinmüssen, daß er diese Absicht nicht ignoriren konnte." Vgl. S. 31. Mo-tive z. Pr. Entw. S. 103. „Es versteht sich von selbst, daß jene Absichtbeim Abschluß des Geschäfts äußerlich erkennbar geworden sein mnß, umdas Geschäft zu einem Handelsgeschäft zu machen. Die Entscheidung die-ser Frage ist lediglich dem Ermessen des erkennenden Richters zu überlas-sen." Ebenso wird in den Protokollen die äußerliche Erkennbarkeit derVeräußerungsabsicht verlangt. Prot. S. 513. 523. — vgl. oben Not. 2 —1238. 1289. Die im Laufe der Berathung mehrfach hervorgetretene An-sicht (z. B. Prot. S. 522. 523), daß die Speculationslendenz des Käufersaus der Art der Waare oder der Form des Kaufabschlusses (z. B. au derBörse, durch Handelsmäklcr oder in der Gestalt, in welcher die Waaren