4?Ä Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
4) Daß die Absicht auf eine Weiterveräußerung mit Gewinngerichtet sein müsse, sagt das Gesetz nicht, allein die Nothwendigkeitder Gewinnabsicht (Speculation), und zwar als Principal er Ab-sicht, ergibt sich aus der Natur des Handels Wer anschafft, um
im Großhandclsverkehr circnlircn, Verkehr mit ,Wechseln und indossablenPapieren, mit Staats- und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmte»Wertpapieren) sich deutlich ergeben müsse, ward zur dritten Lesung vonHamburg als Monit. 254 formulirt, aber nicht zur Berathung gestellt.Der Referent bemerkt dagegen („Tarslelluug" S, 74- 76), daß diese Basisbald zu enge, bald zu weit sei, „selbstverständlich sei, wenn beim Ab-schluß des Geschäfts die Erkennbarkeit jenes Zweckes fehle, das be-treffende Geschäft nicht als Handelsgeschäft zn betrachten." — Daher wi-derspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, wenn Gad, LehrbuchS. 0 die Erkeuubarkeit der Absicht zur Zeit des Geschäftsschlusses für un-nöthig erklärt. Thöl S. 91. 92 verlangt das Wissen des Verkäufers,und hält, weil dieses Wissen ohne Erklärung des Käufers regelmäßig feh-len werde, den Nechtssatz (d. h. daß die SpecuIationSanschafsung auch desNichtkausmanns als Handelsgeschäsl gelte) für wenig practisch. „Der Ver-käufer kaun regelmäßig durch Reden oder Schweigen die Eigenschaft desHandelsgeschäfts herbeiführen oder ausschließen." Die vorstehende Dar-stellung erweist jedoch, daß die Erkeuubarkeit der Speculation genügt, magder Verkäufer sie erkannt haben oder nicht: er mag es sich zuschreiben, diefür jeden Verständigen ersichtliche Speculation des Käufers nicht erkanntzu haben. Hat er Anlaß zum Zweifel, so mag er sich erkundigen, bez.die Beurtheilung nach Handelsrecht ausbediugen oder ausschließen. I. 114.v. cls k. ^. (60,'17). I. 213. §. 2. I. 223. v^cio V. S. (60. 16). I. 43.§. I. 1. 16. §. 1. v. äs O, 6. (18, I). I. 1. §.'6. I. 14. §. 10. I. 48.Z. 3. v. 6s ueclil. scl, (21, 1).46) §. 40. Not. 13 ff. Dazu: Busch, Darstellung der Handlung I. S. 3.Bendcr §. 7. Pöhls §. 1. Maurenbrecher §. 626. Thöl §. 12.14s. Fischer-Blodig §. 1. v. Stubeuranch §. 2. Anders Brinck-mann §. 2. Not. 1. Von den Gesetzen erwähnt die Gewinnabsicht das8, O. Losiclianum (OrsIIi iu8cr. II. M. 3116). — si czuis ns^otianäioauss, emis8st guo6 asclitieium ut <Ziiusn6c> plus aoczuirsrstcjunw lzu-inti sraissst, — l. 82. v. cls L. ZZ. (18,1> — <zno plussidi seciuireretur; — unter den neueren Gesetzen nur Bad. Ldr. Anh.S. 1, Span. H.G.B. 369. Vgl. Württemb. Entw. Art. 3. Z. 6. Revid.Oesterr. Entw. §. 2. Als selbstverständlich erachtet wird die Nothwendig-keit der Gewinuabsicht: Motive z. R.H.G.B. S. 27. 9. 10. Motive z.Preuß, Entw. S. 6. 7. 101-104, Prot. S. S13. 523, sowie bei der Er-
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