426
Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte.
einbüßt, daß die ursprüngliche Gewinnabsicht nicht verwirklicht wird,ja wohl gar die beabsichtigte Veräußerung unterbleibt^).
Die Gewinnabsicht ist darauf gerichtet, durch die Veräußerunggegen die Anschaffung zu verdienen. Beim eigentlichen Handel be-steht der Verdienst in der Differenz zwischen dem Anschaffungspreisenebst Zinsen, einschließlich der Kosten des Geschäfts und des ent-sprechenden Theiles der etwaigen allgemeinen Handlungsnnkosten nebstZinsen — und dem Veräußerungspreise abzüglich der Kosten der Ver-äußerung^). Er kann bereits im Augenblick der Anschaffung über-
52» Auch aus diesem Grunde sind die Not. 30 gedachten Anschafsuugen derRessourcen, der Consumvereine nicht Handelsgeschäfte, nnd die letzte-ren selbst nicht Handelsgesellschaften. Denn wenn auch die „Veräußerung"an oie Mitglieder mit einem Preisaufschlag geschieht, so wird doch dieser„Gewinn" nur darum von den Mitgliedern erhoben, um eben denselbendirect oder indirect (als Neservefond) zu Gute zu kommen, er ist keinHandelsgewinn durch Vermittelung. Vielmehr haben solche Verbindungengerade den Zweck, den Händler auszuschließen und den Händlergewinnselbst zu genießen. Solcher Verein treibt somit kein eigenes Gewerbe —triebe er aber auch ein solches, so wäre es das eines Vermittlers (Agentenoder Einkaufscommissionärs), nnd solches gilt als Handelsgewerbe nur,wenn die vermittelten Geschäfte — was sie nach Not. 30 nicht sind —Handelsgeschäfte wären. H.GB. Art. 272 Z. 3, 4 — vgl. unten §. S4.Not. 4. Hingegen die Anschaffnngen der Rohstoffvereine wie derProductiv associationen (f. auch Auerbach, Zeitschr. f. Handelsr.Bd. VII S. 8 ff.) sind ohne Zweifel Handelsgeschäfte, weil dieselben auchohne das Dazwischentreten des Vereins, sei es objectiv, sei es wegen desGewerbebetriebs seiner Mitglieder, als solche gelten müßten.' H.G.B.Art. 271. Z. I. Art. 273. Der Verein besteht somit zum Betrieb, uudzwar gewerbemäßigen von Handelsgeschäften — so auch U. des A.G.zu Cöln v. 16. Tee. 1862 (Rhein . Archiv ö7. 1, 83) und Handelsgerichtzu Düsseldorf 2. Nov. 1863 (Centralorgan II. S. 23S) — unterliegt je-doch, sofern die Anschaffnngen nur behufs handwerksmäßigen Ge-werbebetriebs stattfinden, — was häufig bei den Nohstofsvereinen, seltenerbei den Productivassociationen zutreffen wird — auch da, wo die Regelndes H.G.B.'s von den Handelsgesellschaften seiner Organisation entsprechensollten, gemäß Art. 10 H.G.B, diesen Regeln nicht. Vgl. §. 46. Not. 33. —Jrrthümlich schließt Busch, Archiv I. S. 193. 208 alle Associationendieser Art, um deswillen, weil dieselben keine Handelsgeschäfte betreiben,von den Handelsgesellschaften aus.
63) Thöl §. 12. Nvback S. 651.