Zweites Buch. Ter Handel und die Handelsgeschäfte.
gensvortheil des Speculanten (z. B. Provision des Banquiers oderLotteriecollectcurs von der Gewinnsumme bei Loosen; unentgeltlicherBezug der Kohlen, Asche von dem gelieferten Holz, der Koaks vonden gelieferten Steinkohlen u- dgl.) bestehen. —
IV. Die Weiterveräußerung soll geschehen in Natur, odernach einer Bearbeitung oder Verarbeitung^).
In Natur geschieht die Veräußerung im eigentlichen Han-del. Zerlegung oder Zusammenlegung bewirken nur eine Quanti-tätsverschiedeuheit der einzelnen Anschaffungen und Veräußerungen,es wird im Großen angeschafft und veräußert, oder im Kleinen an-geschafft und im Großen veräußert, oder im Großen oder im Klei-nen angeschafft und im Kleinen veräußert °°).
Eine Bearbeitung im Rechtssinne liegt nicht in Anwendungder zur Erhaltung oder zum besseren Transport der Waare erfor-derlichen Mittel, noch in der bloßen Sortirung, Reinigung, Bezeich-
59) 41. Not. 1, 10 und oben Not. 1. Bad. Ldr. Anh. S. 1 „es geschehesolcher mit oder ohne vorgängige Bearbeitung und Umarbeitung." Holl 3„es sei roh oder bearbeitet." Spau, 359 „in derselben Form oder in eineranderen." Portug. 203 „roh oder verarbeitet/' Brasil. 191 „iu gleicher Artoder verarbeitet." Hamb, H.G.0.10 „sowie selbige wirklich sind, oder ver-arbeitet und in eine andere Form umgeschasfen." Brem. H.G.O. §. 18s„sowie sie sind oder in veränderter Beschaffenheit." — Ter Württemb.Entw. Art. 3. Z. 6 „mit oder ohne vorgängige Bearbeitung und Um-arbeitung." R. H. G. B. Art. 1. Z. 1. Art. 7. Z I. „so wie sind oder verar-beitet." I. Pr. Entw. §. 5. Z. 1 „in Natnr oder verarbeitet." II. Pr.Entw. Art. 2. Z. 1 — in beiden Eutwürfeu fehlt dieser Satz bei denobjectiven Handelsgeschäften <§. 220. Z. 1. Art. 212. Z. 1). Die Motiveergeben nicht, ob für die objectiven Handelsgeschäfte eine Beschräukuugbeabsichtigt war. In erster Lesung wurde beschlossen, unr die Anschaffnngzur Veräußerung in Natur als objectives Handelsgeschäft gelten zu lassen,und die Anschaffuugsgeschäfte zur Veräußerung nach vorgängigcr Be- oderVerarbeitung nur für Fabrikanten als subjektive Handelsgeschäfte anzuer-kennen. Prot. S. S13. 523. 524. 529 — 531. I. Entw. Art. 2. Z. 2.Art. 234. Z. 1. Dagegen ward in zweiter Lesung das jetzige, mit denueuercu Handelsgesetzbüchern übereinstimmende System angenommen. Prot.S. 1263. 1289. II. I^ntw. Art. 254. Z. 1. Vgl. auch §. 46. Not. 20.
60) S. §, 41. Not. 1. §. 46 insbcs. Not. 16. 17. 20. Ausdrückliche Gleich-stellung der Anschaffung znm Groß- und Kleinhandel: Holl. Art. 3.Portug. 203. Brasil. 191.