Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.Die einzeluenGeschäfte.§.47.ObjeetiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.27I.Z.I. 429

nung, Verpackung u. dgl. Sie liegt auch, nach kaufmännischer An-schauung, nicht in gewissen einfachen Bearbeitungsarten, wie Mah-len, Einsalzen, Einmachen, Räuchern, Spalten, Sägen, Formen(z. B. Torf, Braunkohlen) u. dgl.«').

Bearbeitet oder verarbeitet veräußern insbesondere derHandwerker und Fabrikant. Eine scharfe Grenzlinie zwischenBe- und Verarbeitung fehlt. Verarbeitung ist diejenige intensivereForm der Bearbeitung, durch welche der bearbeitete Rohstoff als un-tergegangener Stoff eines neuen Products erscheint^).

Ob die Be- oder Verarbeitung im Großen (fabrikmäßig) oderim Kleinen (handwerksmäßig)^) geschieht, ob durch den Erwerberselbst oder für dessen Rechnung durch Dritte (z. B. das gekaufte, alsMehl zu veräußernde Getreide, wird von einem Müller vermahlen),ist gleichgültig.

Keine Be- oder Verarbeitung ist die Verwendung des ange-geschafsten Stoffes zur Fruchterzeugung <"), weil die Arbeit hier we-sentlich nur in richtiger Leitung und Verwendung der Naturzeugungs-kraft besteht. Daher die Anschaffungen des Landwirths von Saat, umGetreide, von Vieh, um Eier, Junge, Milch, Käse, Wolle, Düngerbehufs des Verkaufs zu erzeugen, des Gärtners von Stecklingen,Bäumen, Saamen, um Blumen, Früchte, Sträucher zu erzeugen undzu verkaufen nicht Handelsgeschäfte sind^). Ebenso wenig die An-

61) Büsch I, S. 126130. Roback S. 7. 8. Schaffte S. 7. 8.

62) Thvl S. 84 defiuirt zu engeVernichtung bis zur Unkenntlichkeit," Diezum Eigemhumserwerb erforderlichen AvransselMugen der Specificaiionim technisch juristischen Sinne, insbesondere die Unmöglichkeit der Zurück-sührung iu die frühere Gestalt (§, 26. 33. ^. 6<- k, v, 2, I) und (?) gu-ter Glaube des Verfertigers Wiudscheid, Pandeklenr. §. 187kommen hier nicht in Betracht.

63) So nach dem Nol, 59 erwähnten Beschluß erster Lesung, l. Entw. Art. 2.Z, 2, Unrichtig C, F. Koch, Commentar Ii. 1. Not. 5. Vgl. 8- 46.Not. 24e. Not. 3!), 43.

64) Ungeachtcr der begrifflichen wie rcchllichen Verwandtschaft zwischen Frucht-erzeuguug und Fabricalion: v. Scheurl, Beiträge zur Bearbeitung desRom. Rechts I. S, 28V fs. Pagensiecher, Die Rom. Lehre vom Eigen-thum II. S. 93 ff. Windscheid, Paudetieur. §, 184167.

65) Li'-»,vs,rS, tr-rits I. p. 49 ö'. ^lariust IV. M. 2V70 S. Nach Nou-Auier I. x. 361 tl. soll auch iu Betreff der Früchte der Principale Au-schafjungszweck entscheiden, somit der Ankauf des Mntterthieres behufs