430 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
schasfungen solcher Stoffe, welche als bloße Zuthaten, Nebensachen,oder als bloße Arbeitsmittel, nicht als selbständiger Gegenstand derVeräußerung in Betracht kommen °°).
Verkaufs der erhofften Jungen Handelsgeschäft sein. In Betreff der Kunst-gärtner: V. des A.G. zu Dresden v. 10. Juli 1862 (Busch's Archiv I.S. 667 ff.)
66) Dahin gehören die Anschaffungen von Knöpfen, Futter, Seide durch einenSchneider, von Farbe durch einen Färber, Anstreicher, Lakirer u. dgl. m.Durch selbst gewcrbemäßige Anschaffungen dieser Art wird kein Handelsge-werbe und die Kaufmannseigenschaft begründet. S. §. 46. Not. 43a.?arc?ess'us I. M. 14. 15. Orillarä 5lr. 262 — 266. Aoliriisr I.Hr. 26. Li's,varck, Aarwel x. 862, trsite I. p. 50. Leckai riäe I.Nr, 40. Uivic-rs p. 665. Holtius I. x. 68. Urtheil des AppelhofSzu Coln v. 5. Februar 1863 (Rhein . Archiv 67. 1, 113.). Verordnungdes A.G. zu Dresden v. 16. Sepl. 1862 (Busch's Archiv I. S. 670).Sofern jedoch Personen dieser Art aus anderem Grunde zu dcu Kauf-leuten gehören, fallen die gedachten Anschaffungen unter H.G.B. Art. 273.S. 2 „von Gerathen, Material und anderen beweglichen Sachen, welchebei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbrauchtwerden sollen." Dies gilt auch — wie wesentlich die oben genanntenSchriftsteller anerkennen — von solchen Stoffen, welche als Mittel derAusführung oder mechanischen Vervielfältigung von literarischen oder künst-lerischen Erzeuguisseu dienen. Daher ist die Anschafsuug von Leinewand,Farbe, Oel, Erz, Marmor durch einen Maler oder Bildhauer, die Anschaf-fung von Papier, Tinte, Druckerschwärze durch Schriftsteller, selbst solche,welche ihre Werke auf eigene Kosten drucken lassen, (doch macht z. B.?a.rcke33UL unzulässige Unterscheidungen), durch Kupfer- oder Stahl-stecher, Holzschneider, Lithographen u. dgl., die Anschaffung von Metall-platten, Holz, lithographischen Steinen, Glas, Ehcmicalien, Aetzmittelndurch die gedachten Gewcrbtreibenden, die Dagncrrotypisten, Photographenu. s. s., sogar durch haudwerksmähig betriebene Druckereien (welche nachHG.B. Art. 272. Z. 6 nicht die Kaufmanuseigenfchaft begründen), nichtHandelsgeschäft — wohl aber durch Kaufleute: z. B. Verleger, fabrik-mäßig betriebene Druckereien. Vgl. §. 56 g. E. Dem steht nicht der, vomStandpunkt der heutigen VerkehrSbegrisse ohuehiu bedenkliche Satz desRömischen Rechts entgegen, daß das Papier gegenüber der Schrift als dieHauptsache gilt. Demi diese Entscheidung bezicht sich nur auf die Eigen-lhumsverhältnisse, welche durch Verbindung zweier Stoffe entstehen, nndmuß gänzlich außer Betracht bleiben für die völlig verschiedene Frage, obder zum Zwecke der künstlerischen Ausführung oder Vervielfältigung auge-