Cap.I1.Die einzeInenGeschäftc.z.48.Object!veGrundgeschäfte.H.G.B.Art.27! .Z.2. jZI
2) Die Aeöernahme von Lieferungen.§. 48.
Die im §. 47 dargestellte Handelsoperation, jedoch in umge-kehrter Reihenfolge ihrer beiden Glieder bildet den Inhalt des zwei-
schafste Stoff nach dazu erfolgler Verwendung noch das wirkliche Veräuße-rungsobject ist. Für Photographieen, Dagnerrotypien, Zeichnungen allerArt muß sogar bezüglich der Eigenthumsverhältnisse der Grundsatz desRom. Rechts von den Gemälden gelten. Vgl. Arndts, Pandekten §.152.Not. 3. Windscheid §. 189. Not. 6. Der von manchen Neuereu(Bocking, Arndts, Dankwardt, Nationalökonomie u. JurisprudenzI. S. 36 ff.) für solche Fälle angezogene Gesichtspunkt der Specisicationtrifft nicht zu, es ist nicht Verarbeiten des Stoffs zu einem neuen Gan-zen, so daß in diesem doch der alte Stoss, wenn auch nur als Grund-lage oder Theil, fortlebt, sondern bloße Benutzung des Stoffes als Mit-tel für die Herstellung eines literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses.Daher stellen auch die Rom. Juristen, ungeachtet der Maler Eigenthümerder sremden Tafel wird, auf welcher er gemalt hat, diesen Fall nicht zurSpecisication sondern zur Accession, und diese Aufsafsung dürfte wohl kei-neswegs, wie Dankwardt a. a. O. vermuthet, darin ihren Grund ha-ben, daß, nachdem einmal die Accessionstheorie sich festgesetzt hatte (?), dieneuen Lehrsätze über Specisication nicht mehr durchzudringeu vermochten!In solchen Fragen juristischer Coustruction sind die Römischen Juristengar nicht ängstlich gewesen. — Daß die Anschaffuugeu der Druckereienvon Papier u. dgl. als Handelsgeschäfte gelten, wird in der französischen Toctrin dadurch begründet, daß das Papier zur Veräußerung nach vor-gängiger Bearbeitung gekauft sei, und die gleiche Ansicht ist Prot. S. 129S.1296 — anscheinend ohne Widerspruch — geäußert. So auch Auerbach,Archiv s. W.R. XI. S. 71, Hanvelsges. S. 26. Brir S. 277. Für diefranzösische Jurisprudenz erklärt sich diese gezwungene Anffassuug aus demMangel einer H.G.B. Art. 273 entsprechenden Generalclausel, welcher zuden gezwungensten Subsumtionen unter die Categorieen des Gesetzbuchssührt. Für das Teutsche Handelsrecht ist diese Auffassung praktisch un-nöthig wegen H.G.B. Art. 272. Z. S. Art. 273, und unzulässig wegenH.G.B. Art/272. Z. S, vor dessen Feststellung sie ausgesprochen wnrde.Denn wäre die Anschafsnng von Papier zu solchem Zwecke objectives Han-delsgeschäft, so würde um deswillen jeder Drucker als Kaufmann gelten,und seine sämmtlichen Gewerbsgeschäfte als Handelsgeschäfte — ent-gegen der Beschränkung des Art. 272. Z. S! —