Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

ten objectiven Handelsgeschäfts, welches H.G.B. Art. 271 Z. 2.desinirt als:

Die Uebernahme einer Lieferung von Gegenstän-den der unter Z. 1. bezeichneten Art, welche derUebernehmer zu diesem Zwecke anschafft').

1> Der Loite cks conrrQ. Art. 632. Z. 3 hat: „jede Unternehmung (entre-pi-ise) von Lieferungen." Ebenso R^owni. 602. Neap. 3. 611. Sardin.672. Hamb. H.G.O. Art. 10. Bad. Ldr. Anh. 1 „Unternehmung in Lie-ferungen." Freiburger H.G.B. Art. .4. Z. 3 „alle Liescrungs-Umcriieh-mnngen." Fehlt im Holl., Span., Portug. und den übrigen Handelsge-setzbüchern. -- Die Vorarbeiten haben: Württ. Entw. Art. 3. Z, 4„Unternehmungen in Lieferungen." S.Art. 362 ff. Motive S. 20. 334 ff.R. H. G. B. Art. 7. Z.2 „die Uebernahme einer Lieferung beweglicher Sa-chen, welche der Uebernehmer zn diesem Zwecke anschafft; der Fall, inwelchem der Uebernehmer die zu lieserndcn Sachen aus einem anzuschaf-fenden Material verarbeiten Iaht, ist nicht ausgeschlossen." Art. 1, Z. 1„Kausmann ist, wer gewerbsmäßig bewegliche Sachen ankanst oder in an-derer Weise anschasst, und sie so wie sie sind oder verarbeitet, veräußertoder vermiethct; eö ist gtcich, ob die Anschassung der Veräußerung uudVermieihuug vorausgehl oder nachfolgt." lVgl. §. 47). Motive S !). 10.28. 29. I. Pr. Entw. §. 220. Z. 2 „Die Uebernahme einer Lieferungvon Waaren oder anderen beweglichen Sachen, welche der Uebernehmerzu diejem Zwecke erst anschafft." §. ö. Z. 6 „Kaufmann ist — wer ge-werbsmäßig Lieferungen — unternimmt." II. Pr. Entw. Art. 212.S. 2 — I. Entw. §. 220. Z. 2, doch fehlt das Wort „erst"; Art. 2. Z. 6— I. Entw. §. S. Z. 6. Motive, S. 6. 104. Revid. Oesterr. Eutw.§. 3. Z. a. hat uur „Kauf- und LieferuugSverträge, deren GegenstandSlaalspapicrc, Actien oder andere zum Umsatz bestimmte öffentliche oderPrivat-Werthpapiere sind." Der Bremische Antrag lautete „die Veräußerunggegen Entgelt von beweglichen, namenllich von selbstgcwonnenen oder selbst-prodncirten beweglichen Gegenständen, sei es in Natur oder verarbeitet, zuHandelszwccken." (Prot. S. 413). Dieser ward mit 12 gegen 4 Stim-men abgelehnt (Prot. S. 616). Ebenso mit 10 gegen 6 Stimmen dieFassung „die Uebernahme einer Lieferung von Waaren oder anderen be-weglichen Sachen zu handetsgewerblichem Zwecke," und mit 9 ge-gen 7 Summen die Fassung „das Versprechen der Lieferung von Waarenoder anderen beweglichen Sachen, welche der Verkäufer zu diesem Zweckeanschafft, selbst producirt oder fabricirt." Mit 11 gegen 5 Stimmen wardbeschlossen, die LieferungSgeschäste als objective Handelsgeschäfte anzuerren-nen, und die Fassung des Preuß. Entw.'s Art. 212. S. 2 angenommen.