Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel nnd die Handelsgeschäfte,

sationskauf, nicht aber die Rcalisationöveräußerung objectives Han-delsgeschäft ist, somit die Richtung der Speculation ob ä lg, i^usssoder s. Ia dms^k! über die Natur des RcalisationSgeschäfts ent-scheidet Gleichwohl ist diese Jncongruenz nicht gerade unmotivirt.Denn eine Speculation ^ ia iZKiKSö, insbesondere in Werthpapieren,ist eine so sehr dem Handelsstande eigenthümliche und daher derHandelssitte unterliegende, Operation, daß dieselbe, wo sie einmalaußerhalb des Handelsstandes vorkommt, in allen ihren Theilen nachHandelsrecht beurtheilt werden will,

IV. Die der Lieferung entsprechende Anschaffung deS an-deren Theils kann für diesen objectives, subjcctives oder gar nichtHandelsgeschäft sein, z. B. die Lieferungsgeschäfte, welche Staat oderGemeinde für öffentliche Bedürfnisse, wie die Militärverwaltung, Ge-fängnißvcrwaltung, für Bureau- und Kanzleidienst, für Erleuchtungvon Straßen, öffentlichen Gebäuden u. dgl. eingehen'^).

3) Die Aeöerncchme einer Versicherung gegen Prämie.

§. 49.

I. Objectives Handelsgeschäft ist, nach H.G.B. Art. 2 71.Z. 3.i), jede Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie, ohne

13) Anschütz, Kr. Vierteljahrsschrift I. S. 13. 14, Mein Gutachten S. 20.S. §, 47. Not. 35. Diese Jncongruenz findet sich aber, ungeachtet dervorstehende Satz dort ausdrücklich anerkannt ist, schon im R,H,G.B. undim Preuß. Entw, Daß die Liefcrungsgeschäfte in der Regel Spekulations-geschäfte im eminenten Sinne sind, ward auch bei der Berathung hervor-gehoben. Prot, S, 523.

14) Der Antrag, daß die Anschaffung zu handelsgewerblichem Zwecke geschehenmüsse, ist abgelchnl (Not. I). S. auch Prot. S 523. 524. NouFuisr,I. p. 418. Die Lieferungsgeschäfte zum Consum des Empfängers willausschließen Uolinior I, U>, 33

1) Die Oäonnanev du oomro. tit. XII, srt. 7. nennt allgemeinVersi-cherungen," denkt aber nach dem Zusammenhang nur an Seeversicherungen.Oocis cts eomra. art. 633. Z. 4. nennt nurAlle Versicherungen, welcheden Sechandel betreffen," die Praxis dehnt dies aber auf alle Versicherun-gen gegen Prämie aus, nicht auf die gegenseitigen Versicherungen selbstgegen Seegefahr, l'arä'essns I. Nr, 46, VivesnZ I. x. 140, vril-larcl Ar. 470476. NouAuier I, x, 432 17. ^1-tU2st, IV. M.2I32.kiviers x. 673. not 2. So auch Urtheile des Appellhofs zu Cöln v.