Cap.II.DiceinzelnenGeschäfte.§.4g.ObjectiveGrundgeschäste.H.G.B.Art.27I.Z.2. 4Z9
rungsgeschäft vor der Anschaffung, allein die Veräußerung imtechnischen Sinne, d. h. die Uebcrtragung des Eigenthums bez. Usu-capionSbesitzcs, nimmt er selbstverständlich erst nach Anschaffung derSache vor^). So entsteht freilich die Zncongruenz, daß der Neali-
12) Vgl. §. 47. Not. 2S. Dieser Satz war ausdrücklich ausgesprochen imR.H.G-B. Art, 1. Z. 1. (s. Not. 1.), wurde aber auch für Art. 7. Z. 2,wo er nicht ausgesprochen war (s. Not. 1) als selbstverständlich erachtet,Motive S. 29. „Die Frage, ob der Kauf, durch welchen der Lieferant sichdie Sachen, welche er zu liefern versprochen, oder diejenigen, auö welchendiese zu verfertigen sind, ein Handelsgeschäft sei, wird zu bejahen sein, daes keinen Unterschied machen kann, ob Jemand kauft um zu verkaufen,oder um einen bereits geschlossenen Verkanf zu erfüllen. Daß dies beson-ders ausgesprochen werde, ward uicht für nothwendig erachtet, indem mander Meinung war, daß auch dieser Kauf, um einen Verkauf zu erfüllen,in Nr. 1. (Art. 7. Z. 1. „der Kauf — um zu verkaufen") werde gefun-den werden." In dem II. Preuß. Entw. Art. 2. Z. 1. fehlt dieser Satzdes R.H.G.B.'ö Art. 1. Z. 1, doch soll, nach den Motiven S. 6, derselbeSinn aus den Worten „anschasst — und weiter veräußert" erhellen.Dagegen lautet Art. 212. S. 1. „Kauf — um weiter zu verkaufen,"und trotzdem bemerken die Motive S. 104. „Der Vertrag, durch welchender Lieferant eine solche Anschaffung bewirkt, ist übrigens nach Absatz 1.des vorliegenden Artikels ebenfalls ein Handelsgeschäft, da es in dieserBeziehung der Natur der Sache uach gleich gilt, ob das Geschäft, zu des-sen Ausführung die Anschaffung gemacht wird, ein noch zukünftiges oderein bereits abgeschlossenes ist." Dieser Auffassung ist im Laufe der Be-rathung nirgends widersprochen, und sie ist zudem mit der Fassung desHG-B. Art. 272. Z. I. weit verträglicher, als mit der Fassung desR.H.G.B. Art. 7. Z. 1. oder des II. Pr. Entw. Art. 212. S. 1, da die Nea-lisationsanschaffung zwar eine „Anschaffung zur Veräußerung," d. h.zur Uebcrtragung des Eigenthums, nicht aber füglich eine „Anschaffungzum Verkauf" genannt werden kann. Ucbereinstimmend Brinckmann,Archiv s. civil. Praris Bd. 32. S, 396, Anschütz, Kritische Vierteljahrö-schrift I. S, 14, Brir, Commentar S. 271. 273. Thöl S. 89. Not. r.sagt: „In Folge der ncncn Darstellung (Anordnung des Systems derHandelsgeschäfte in zweiter Lesung) ist — ein anderes Grundgeschäft, näm-lich die Anschaffung, um ein Lieferungögeschäft erfüllen zu können, garnicht angeführt worden," scheint also doch dieselbe nach dem Willendeö Gesetzgebers als Handelsgeschäft anzusehen; dagegen sagt er S. 93.„Der RealisirungSverkauf, überhaupt die Anschaffung, durch welche dieSpcculation realisirt wird, ist kein Handelsgeschäft."