Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Wille der Anschaffung, mag dieselbe unterbleiben, weil eineanderweitige Negulirung des Verhältnisses, z. B. durch Zahlung derDifferenz, eintritt, oder weil der Lieferant sich entschließt, die ver-sprochene Sache vom eigenen Vorrath oder Fabrikat zu geben. Dieentgegengesetzte, bei dem Wortlaut stehen bleibende Auffassung machtunzulässigerweise die Natur deS SpeculationsgeschäfteS von der Artseiner Nealisirung abhängig. Daher genügt es auch nicht, falls derVeräußerer, wegen des später sich herausstellenden Mangels aneigenem Vorrath, sich nachträglich zur Anschaffung entschließt^").

Hiernach ist der Begriff unseres Geschäfts theils enger, theilsweiter, als der H.G.B. Art. 338 für einen anderen Zweck aufge-stellte Begriff des Lieferungsgeschäfts"). Enger, da Art. 338 nichtvoraussetzt, daß der Lieferant die Waare erst nach der Veräußerungangeschafft habe weiter insbesondere insofern, als nicht nur Quan-titäten vertretbarer Sachen, sondern auch individuell oder generellbestimmte Sachen von individuellem Werth Gegenstand unseres Ge-schäfts fein können.

III. Die nachfolgende Anschaffung des Lieferantenist, nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach dem erkennbaren Wil-len der Verfasser, objectives Handelsgeschäft. Denn Art. 271. Z. 1.begreift jede Anschaffung von beweglichen Sachen, um dieselben wei-ter zu veräußern. Der Lieferant schließt nun zwar das Veräuße-

Speculation, bei welchem der Uebernehmer dadurch einen Gewinn zuerzielen gedenkt, daß er zu einem wohlfeileren Preise anschafft, als zuwelchem er verkauft hat." In den Protokollen der Nürnberger Conferenzwird überall eine nachfolgende Anschaffung vorausgesetzt, und der Antrag,daß die nachträgliche Fabrikation genügen solle, ist abgelehnt worden, (vgl.die Stellen der Prot. Not. 1. 3.).

10) So v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handclsr. S. 384. v. Krä-well S. 330 sagt nicht, daß ein LieferungSgeschäst, welches ur-sprünglich nicht Handelsgeschäft ist, später ein solches werden kann, sonderndaß ein Rechtsgeschäft später ein Handelsgeschäft werden kann. Das istzwar ungenau aber doch richtig, wenn gemeint ist, daß an ein Lieferungs-geschäft, welches nicht Handelsgeschäft ist, sich später ein Handelsgeschäftals Realisationsgeschäft anschließen kann (Not. 12), nur wird dadurch dasvoraufgehende Lieferungsgeschäft nicht zum Handelsgeschäft.

11)Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zubeurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertret-barer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht."